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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten
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3Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b machen.
Art. 33 Abs. 3 sowie 4 und 5 (neu)
3Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen und die betroffene Person gut integriert ist.
4Die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 58a) verbunden werden.
5Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden, wenn bei der betroffenen Person ein erhebliches Risiko besteht, dass ein Fall nach Artikel 62 Buchstaben c und e eintritt.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a (betrifft nur den italienischen Text), sowie Bst. c (neu) und Abs. 4
2Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
c. sie gut integriert sind.
4Ausländerinnen und Ausländern, kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sie sich gut in einer Landessprache verständigen können.
Art. 42 Abs. 1 und 1bis(neu)
1Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a. sie mit diesen zusammenwohnen; und
b. sie sich in einer Landessprache verständigen können oder sich zu diesem Zweck zu einem Sprachförderungsangebot in der Schweiz angemeldet haben oder an einem Sprachförderungsangebot teilnehmen.
1bisLedige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Art. 43 Abs. 1 und 1bis(neu)
1Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a. sie mit diesen zusammenwohnen; und