Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Eine Revisionsvorlage30 ist von den Räten auch noch nicht behandelt worden. Der Bundesrat wird allenfalls nach Inkrafttreten Vorschläge machen. Auf Verordnungsstufe bleibt in jedem Fall sicherzustellen, dass Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Versorgungsmassnahmen eingeschlossen werden.
Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199531 (GIG) bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann und den Schutz vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Erwerbsleben gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung. Ausländerinnen wie auch andere Personengruppen (z.B. behinderte Frauen) können von multipler Diskriminierung betroffen sein. Die Programme, die im Rahmen der Finanzhilfen des GIG (Art. 14 und 15) finanziell unterstützt werden, haben denn auch die Integration von Ausländerinnen in das Erwerbsleben zum Ziel. Auf eine ausdrückliche Erwähnung der Integration von Ausländerinnen im Gesetz soll verzichtet werden, damit der Fokus des GIG beim Geschlecht bleibt.
Direkte und indirekte Diskriminierungen hindern Ausländerinnen und Ausländer daran, eigenverantwortlich am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Sie durchkreuzen auch die Bemühungen um die Integrationsförderung und sind daher konsequent zu bekämpfen. Der Bundesrat hat verschiedentlich die Meinung vertreten, dass die allgemeinen Regeln des Strafrechts und des Privatrechts sowie die bestehenden Erlasse des öffentlichen Rechts wie auch die völkerrechtlichen Grundlagen einen ausreichenden Schutz gegen Diskriminierung bieten. Er möchte daher auf entsprechende Anpassungen des Rechts verzichten.32
Allerdings lässt sich feststellen, dass nur wenige Prozesse wegen Diskriminierung geführt werden. Der Rechtsweg erscheint vielen Betroffenen wenig attraktiv, weil die Durchsetzungskosten im Vergleich zu dem relativ niedrigen Erfolgsnutzen hoch sind. Der Bundesrat möchte deshalb das Durchsetzungspotenzial des geltenden Rechts erhöhen. Er hat bereits im Bericht Weiterentwicklung 2010 angekündigt, dass der Diskriminierungsschutz neu als ein Element der spezifischen Integrationsförderung aufzunehmen ist. Deren Umsetzung soll neu integral durch die Kantone (und Gemeinden) erfolgen (kantonale Integrationsprogramme) (siehe Kapitel 1.3.). Der Bund beteiligt sich am Aufbau des Diskriminierungsschutzes und gewährleistet Koordination und Qualitätssicherung. Angesichts des unterschiedlichen Umsetzungsstands in den Kantonen ist es angezeigt, die Qualitätssicherung gesamtschweizerisch zu koordinieren. Dazu ist eine Institution zu mandatieren, welche die entsprechenden Aufgaben im Bereich Organisationsentwicklung bestehender Stellen der Regelstrukturen* (z.B. Opferhilfeberatungsstellen, Ausländerberatungsstellen, Schulbehörden, Sozialhilfebehörden, usw.) sowie der Aus- und Weiterbildung der jeweiligen
30Vgl.
http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/03030/03209/03210/index.html?lang=de, Stand am 7. Juli 2011
31SR 151.1
32Bericht Weiterentwicklung 2010, S. 46ff.