Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Migrationssituation bestimmt sind. Falls diese Bedürfnisse auf den Migrationshintergrund* einer Person zurückzuführen sind (z.B. Verständigungsschwierigkeiten, unterschiedliche Vorstellungen etc.), sind entsprechende Vorkehrungen oder Massnahmen zu treffen.
Mit einem eigenen Artikel im AuG soll der Regelstrukturansatz nun im Gesetz verbindlicher festgehalten und die erprobte Praxis fortgesetzt werden. Der Bundesrat orientiert sich darin auch an den Empfehlungen der TAK35. Zur Umsetzung des Regelstrukturansatzes auf Bundesebene werden zudem wichtige Spezialgesetze des Bundes geändert (s. Kap. 2). Die Integrationspolitik in den Kantonen basiert auf demselben Ansatz. Die Kantone sollen in ihren Bemühungen, die Anliegen der Integration in die kantonalen Regelstrukturen und damit verbundenen gesetzlichen Grundlagen (z. B. Volksschulbildungsgesetzgebung) aufzunehmen, unterstützt werden. Die allgemeinen Bestimmungen des Entwurfes entfalten innerhalb der gesetzlichen Schranken auch Wirkung für die Spezialgesetze und die kantonalen Ausführungsgesetzgebungen.
Spezifische Integrationsförderung: Wo Regelstrukturen fehlen, nicht ausreichend oder nicht zugänglich sind, können bestehende Lücken durch Programme und Projekte der spezifischen Integrationsförderung geschlossen werden. Zum Andern richten sich die Angebote der spezifischen Integrationsförderung an die Regelstrukturen und unterstützen diese darin, ihren Integrationsauftrag wahrzunehmen. Dabei stehen Fragen der Vollzugs- und Dienstleistungsqualität der Institutionen gegenüber der gesamten Bevölkerung inklusive der Migrationsbevölkerung im Vordergrund. In diesem Zusammenhang sollen auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – in die Pflicht genommen werden können.
Modellvorhaben* sollen weiterhin gefördert werden können; diese geben wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Integrationsförderungspolitik namentlich im Bereich der Qualitätssicherung. Die Erfahrungen können bei Bedarf in kantonale Programme oder Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung überführt werden.
Beurteilung der Integration: Grundsätzlich kommt das Prinzip zur Anwendung, wonach unter Berücksichtigung der persönlichen Situation die Anforderungen an die Integration umso höher zu stellen sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden (Stufenmodell). Beispielsweise sollen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Integrationserfordernisse weniger hoch angesetzt werden als bei der Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung. Neben der Dauer des Aufenthaltes betrifft dies namentlich die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache. Grundsätzlich gilt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung von allen Ausländerinnen und Ausländern zu beachten sind. Die Beurteilung der Integration bleibt indes letztlich immer eine Einzelfallbeurteilung der Behörden,
35TAK-Bericht 2009, S. 33-35.