Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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einheitliche, nationale Integrationspolitik nicht optimal. Pilotversuche in 5 Kantonen wurden evaluiert40. Die Evaluation hat gezeigt, dass eine Integrationsvereinbarung in der Regel nur dann wirkungsvoll ist, wenn eine enge Begleitung der betreffenden Person gewährleistet ist. Sie kommt zum Schluss, dass Integrationsvereinbarungen dann sinnvoll sind, wenn grössere Integrationsdefizite bestehen.

Deswegen schlägt der Bundesrat vor, den Abschluss von Integrationsvereinbarungen in bestimmten Fällen für verbindlich zu erklären. Er erachtet Integrationsvereinbarungen als ein wichtiges Instrument zur Abwehr von Risiken mangelnder Integration und zur Förderung der Integration. Integrationsvereinbarungen sollen aber nur punktuell eingesetzt werden. Der Bundesrat hat die Einführung einer Muss-Bestimmung geprüft, sieht aber von einer Verpflichtung zu einem flächendeckenden Abschluss von Integrationsvereinbarungen ab. Eine solche Bestimmung erweist sich als unverhältnismässig, weil sich der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nicht in allen Fällen aufdrängt. Ferner wäre der administrative Aufwand für die Kantone kaum zu bewältigen.

Ob eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird, liegt im Ermessen der Kantone. Bestimmten Personengruppen (insbesondere jene, die Anspruch auf eine Bewilligung haben oder in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommen fallen) dürfen ausserdem keine Verpflichtungen auferlegt werden, weil ihr Anspruch auf eine Bewilligung an keine Bedingung geknüpft werden darf; dies obwohl in bestimmten Fällen eine bessere Integration wünschenswert wäre. In solchen Fällen kann keine Integrationsvereinbarung vorgeschrieben werden. Als neues Instrument stehen hier freiwillige Integrationsempfehlungen zur Verfügung.

Finanzierung: Nach geltendem Recht richtet der Bund den Kantonen im Rahmen des vom Parlament genehmigten Budgets finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern aus (sogenanntes Schwerpunkteprogramm nach Art. 55 AuG und Art. 11–17 VIntA). Die drei Schwerpunkte sind 1. Sprache und Bildung, 2. Fachstellen Integration: a) Kompetenzzentren Integration, b) Vermittlungsstellen Interkulturelles Übersetzen sowie 3. Modellvorhaben. Dieser Beitrag beläuft sich auf jährlich rund 16 Millionen Franken.

Zudem zahlt der Bund den Kantonen einen in der VIntA festgelegten pauschalen Beitrag für die Integration von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung aus (Art. 87 AuG, Art. 88 AsylG und Art. 18 VIntA). Dieser Beitrag ist von Jahr zu Jahr schwankend. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 45 Millionen Franken ausgerichtet. Für diese Personengruppen kann der Bund zudem finanzielle Beiträge für Projekte und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung ausrichten (Art. 19 VIntA).

40Das Institut Sozialplanung und Stadtentwicklung der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz hat die Umsetzung der

Integrationsvereinbarungen in fünf Pilotkantonen mit Unterstützung des BFM evaluiert (vgl. http://www.fhnw.ch/ppt/content/pub/intv/schlussbericht, Stand am 1. Juli 2011).