Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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können. Diese Standards sollen den (sprachregionalen) Kontext der Migrantinnen und Migranten berücksichtigen und dabei auch der Frage der Diglossie angemessen Rechnung tragen. Eine erste Grundlage dazu bildete das so genannte Rahmencurriculum für die sprachliche Förderung von Migrantinnen und Migranten*, welches der Bund in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Akteuren
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erarbeitet hat.
Inzwischen sind die Arbeiten am Rahmenkonzept Sprachförderung unter dem Titel "FIDE – Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz lernen, lehren und beurteilen" weit fortgeschritten. Die Instrumente liegen grösstenteils vor und werden ab 2012 schrittweise in den vom Bund geförderten Sprachförderungsangeboten eingeführt werden. FIDE basiert auf dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER) und stellt die konkreten Handlungskompetenzen (z.B. einen Arzt aufsuchen, am Elterngespräch teilnehmen, Behörden kontaktieren) in den Vordergrund. Das dazugehörende Beurteilungsverfahren und -instrument (FIDE-Sprachenpass) soll einen vereinheitlichten Nachweis von sprachlichen Kompetenzen gewährleisten. Erarbeitet wurde FIDE durch ein Projektteam, welches sich aus Fachpersonen aus den drei Landesteilen zusammensetzt. Die inhaltliche Koordination hat das BFM dabei dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg übertragen, dem neuen nationalen Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit gemäss Sprachengesetz.
Integrationsvereinbarungen* und Integrationsempfehlungen*: Die bisherigen Bestimmungen zu Integrationsvereinbarungen werden weiterentwickelt. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Instrument der Integrationsvereinbarung eingeführt. Integrationsvereinbarungen können heute bei Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug sowie bei Personen, die eine Betreuungs- oder Lehrtätigkeit ausüben (Art. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 200739 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) – religiöse Betreuungs- oder Lehrpersonen, Lehrkräfte für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht –, eingesetzt werden. Sie legen die Erwartungen und Massnahmen in transparenter Weise fest. Dies soll zu einem Vertrauensverhältnis beitragen und motivierend im Sinn einer gezielten Förderung der persönlichen Integrationspotenziale wirken. Des Weiteren beugt eine Integrationsvereinbarung willkürlichen Beurteilungen vor. Die Nicht-Erfüllung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausländerrechtliche Sanktionen – wie zum Beispiel den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 62 Bst. d AuG) – nach sich ziehen.
Das Instrument Integrationsvereinbarung wird in den Kantonen sehr unterschiedlich angewendet. Einige Kantone verwenden dieses Instrument überhaupt nicht, andere nur bei religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen, wieder andere tendieren zu einem expansiven Einsatz. Die grossen kantonalen Unterschiede sind mit Blick auf eine
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Vgl.
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/rahmencu rriculum-d.pdf