Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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diese Personen eine wichtige Schlüsselfunktion und Vermittlerrolle zwischen der Herkunftsgesellschaft und der Aufnahmegesellschaft wahrnehmen, welche Grundkenntnisse unserer Gesellschaft sowie eine sprachliche Verständigungskompetenz bedingt (vgl. auch Ausführungen zur Art. 26a).

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 53 Absatz 4 AuG und bringt zum Ausdruck, dass die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Zielgruppen berücksichtigt werden müssen. Es können auch die spezifischen Bedürfnisse anderer Zielgruppen, wie zum Beispiel der Opfer von Menschenhandel oder von Zeugen, die im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms in die Schweiz geführt werden, berücksichtigt werden. Insbesondere traumatisierte Opfer haben besondere Bedürfnisse, beispieslweise in Bezug auf ihre soziale und berufliche Integration.