Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Artikel 53b Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Dieser Artikel führt den Regelstrukturansatz ein (vgl. Ziff. 1.3). Der Artikel lehnt sich inhaltlich an Artikel 2 Absatz 3 VIntA an, ist aber breiter formuliert. Er erläutert die Bereiche, in denen die Integration erfolgen soll, um zu verdeutlichen, dass eine gute Integration in allen Lebensbereichen erfolgen muss. Integrationsförderung in den Regelstrukturen bedeutet hier, dass diese primär durch die zuständigen staatlichen Stellen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Aufträge zu erfolgen hat und aus den ordentlichen Budgets dieser Stellen zu finanzieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staat je nach gesetzlichem Auftrag hier zum Teil nur einen beschränkten direkten Einfluss nehmen kann und daher die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den nicht-staatlichen Akteuren suchen soll.

Artikel 53c Spezifische Integrationsförderung

Dieser Artikel bringt zum Ausdruck, dass dort, wo dies notwendig ist, die spezifische Integrationsförderung komplementär zu den Integrationsmassnahmen in den Regelstrukturen wirken. Dies indem sie einerseits das Angebot der Regelstrukturen ergänzt bzw. vorhandene Lücken schliesst (z.B. Sprachförderung von spät nachgezogenen Jugendlichen, gezielte Senkung der Kurskosten zur Ermöglichung der Teilnahme an Sprachkursen, Angebot von Kursen an Randzeiten für Schichtarbeitende, berufliche Integration von Flüchtlingen, Angebote für Traumatisierte etc.). Andererseits indem sie die Regelstrukturen dabei unterstützt, ihren Integrationsauftrag wahrzunehmen und den chancengleichen Zugang für alle zu ermöglichen. In gewissen Bereichen kann dabei eine Wechselwirkung zwischen den beiden Förderbereichen entstehen. So ist die Bereitstellung eines Vermittlungsangebots für qualitativ hochwertige Dienstleistungen im Bereich des interkulturellen Übersetzens eine spezifische Massnahme, welche auch Bestandteil der kantonalen Integrationsprogramme darstellt (vgl. Kapitel 1.3. und Ausführungen zu Artikel 56). Die Inanspruchnahme und Finanzierung von interkulturellen Übersetzenden in einem konkreten Einzelfall, beispielsweise in einem öffentlichen Spital oder bei einer Behörde, fällt hingegen in den Aufgabenbereich der zuständigen Regelstruktur, welche die Notwendigkeit und Form des Einsatzes selber beurteilt und festlegt. Die Abgrenzung zwischen der Integrationsförderung in den Regelstrukturen und der spezifischen Integrationsförderung ist im Einzelfall in der Praxis festzulegen.

Die Bestimmung hat definitorischen Charakter; sie zeigt auf, dass es neben der Integrationsförderung (Regelfall) auch eine spezifische Integrationsförderung (Spezialfall) gibt. Integrationsmassnahmen* können in beiden Bereichen durchgeführt werden.

Artikel 54 Aufgabenteilung

Artikel 54 geht weitgehend auf den bisherigen Artikel 57 AuG (Koordination der Integration) zurück, wird aber durch zwei neue Absätze ergänzt (Abs. 1 und Abs. 4).

Integration ist eine Querschnittaufgabe. Im Sinne eines effizienten Einsatzes der Mittel ist ein koordiniertes Vorgehen sowohl auf horizontaler Ebene (zwischen