Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Kompetenzen ergänzt.50 Anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Arbeitslosenversicherung" wird neu der Begriff "soziale Sicherheit" verwendet; dieser ist thematisch breiter gefasst und schliesst beispielsweise auch die Invalidenversicherung ein. Da der Diskriminierungsschutz ein Element der Integrationsförderung bildet, wird die diesbezügliche Koordination des BFM in enger Zusammenarbeit mit der dafür zuständigen Fachstelle für Rassismusbekämpfung erfolgen.

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 2, schliesst aber neu auch weitere Beteiligte mit ein. Es hat sich gezeigt, dass der Erfahrungsaustausch nicht bloss zwischen Bund und Kanton stattfinden soll, sondern auch mit nicht-staatlichen Akteuren.

Absatz 4 entspricht teilweise dem bisherigen Absatz 3 und komplementiert diesen sinngemäss zu Absatz 2 durch den Schutz vor Diskriminierungen. Er ergänzt die bisherige Formulierung mit einer sinngemässen Bestimmung zu Absatz 1 für die Bundesebene. Die Kantone setzen demnach gemäss dem Regelstrukturansatz die Integrationspolitik auf ihrer Ebene und aufgrund ihrer Zuständigkeiten um. Sie sorgen für eine Steuerung der Integrationsmassnahmen der jeweiligen kantonalen Stellen; die meisten der Integration relevanten Regelstrukturen, insbesondere Kindertagesstätten, Kindergarten und Schule, liegen im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Kantone gewährleisten des Weiteren den Informationsaustausch mit den kommunalen Stellen. Hierbei stehen namentlich die Städte im Vordergrund, welche in der Regel bereits über gewachsene Strukturen sowie über grosse Erfahrungen in der Integrationsförderung verfügen, welche sowohl Kantone wie auch der Bund aufnehmen können.

Absatz 5 sieht vor, dass ein regelmässiges Monitoring über die Integration der ausländischen Bevölkerung erfolgt. Dieses baut auf den Integrationsindikatoren auf, welches das Bundesamt für Statistik im Auftrag des Bundesrates erarbeitet (siehe Kapitel 1.2. und 3.1.). Damit werden Grundlagen für Bund und Kantone bereit gestellt, die getroffenen Massnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die getroffenen Massnahmen anzupassen oder zu ergänzen. Dazu dient auch die Gewährleistung der Qualitätssicherung. Die entsprechenden Qualitätssicherungsinstrumente sind durch den Bund auf nationaler Ebene bereit zu stellen. Solche liegen teilweise bereits vor, beispielsweise im Bereich des interkulturellen Übersetzens, in welchem die Dachorganisation INTERPRET Ausbildungsmodule akkreditiert und Zertifikate ausstellt, oder im Bereich der Sprachförderung, in welchem mit dem Rahmenkonzept Sprachförderung* (FIDE) Arbeiten weit fortgeschritten sind.

Artikel 55 Information und Beratung

Artikel 55 geht weitgehend auf Artikel 56 AuG zurück.

50Bericht des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes, November 2009.

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