Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Städtische und kantonale Integrationsfachleute stellen fest, dass die besonders wichtigen ersten Monate nach Ankunft einer zugewanderten Person oft verstreichen, ohne dass ihr Potenzial genutzt wird oder begonnen wird, gezielt an Integrationskriterien zu arbeiten. So vergehen wichtige Integrationschancen, namentlich auch bei Personen aus dem europäischen Raum, für welche die integrationsrechtlichen Bestimmungen des AuG nur beschränkt Geltung haben.
Gemäss dem Bericht der TAK sollen Bund und Kantone, aber auch Städte und Gemeinden auf der Grundlage von Informationskonzepten dafür sorgen, dass Migrantinnen und Migranten über Arbeit und Leben in der Schweiz und über Angebote zur Integrationsförderung gezielt informiert werden. Die Informationsarbeit soll von einer Willkommenskultur geprägt sein. Eine zentrale Massnahme der Information der Zugewanderten stellt die Begrüssung sowie die Erstinformation dar51.
Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 1, nimmt aber die drei Staatsebenen verbindlicher in die Pflicht. Damit soll die Bedeutung der Information und die Verantwortung des Staates unterstrichen werden. Zur Umsetzung des Informationsartikels gilt wie in der Integrationspolitik allgemein der Regelstrukturansatz, das heisst, sämtliche Behörden – sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler und kommunaler Ebene – gestalten ihre Informationstätigkeiten so, dass sie die ganze Bevölkerung erreichen52. Zur Integration gehört auch der Schutz vor Diskriminierungen. Dieser soll nach dem Willen des Bundesrates rechtlich nicht verstärkt, aber in der Anwendung besser verankert werden, weswegen die diesbezüglichen Informationspflichten explizit erwähnt werden. Ferner sind die Behörden nicht verpflichtet, diesen Informationsauftrag selber vorzunehmen, sondern können diese Aufgabe auch an Dritte delegieren.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2, macht aber klar, dass dies eine behördliche Pflicht darstellt.
Gleichzeitig wurde ein neuer Absatz 3 eingeführt. Mit dem Ziel, den Integrationsprozess unmittelbar nach der Einreise zu fördern, sollen künftig sämtliche ausländischen, in die Schweiz neu zugezogenen Personen mit der Perspektive auf einen längerfristigen, rechtmässigen Aufenthalt – unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrem Einreisegrund – systematisch begrüsst werden. Damit soll das von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegte strategische Ziel erreicht werden, dass sich diese Personen in der Schweiz willkommen fühlen und über die wichtigsten hiesigen Lebensbedingungen (z.B. Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit) und Integrationsangebote
51TAK-Bericht 2009, S. 34 f.
52Vgl. Umsetzung des Informationsauftrages gemäss Art. 56 AuG, Bericht der TTA (tripartite technische Arbeitsgruppe Ausländer- und Integrationspolitik) vom 22. Mai 2008, Empfehlungen der TAK (tripartite Agglomerationskonferenz) vom 30. Juni 2008 (http://www.tak-
cta.ch/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=70&Itemid=82, Stand am 1. Juli 2011)