Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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informiert sind. Diese Erstinformation ist Teil der kantonalen Integrationsprogramme53.

Absatz 4 legt fest, dass für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich, spätestens innerhalb eines Jahres, Integrationsmassnahmen vorzusehen sind. Die zuständigen Behörden können in diesen Fällen auch Integrationsempfehlungen aussprechen oder Integrationsvereinbarungen abschliessen. Die Umsetzung dieser Forderung beinhaltet einen wesentlichen Koordinationsbedarf, insbesondere im Rahmen der Verankerung von individuellen Erstinformationen in den Regelstrukturen. Sie soll von den Kantonen gemäss den von ihnen gewählten Verfahren umgesetzt werden können und bildet Teil der kantonalen Integrationsprogramme.

Absatz 5 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 56 Absatz 3 AuG.

Absatz 6 sieht vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden die Informationsaufgaben auch an Dritte, beispielsweise an Fachstellen für die Integration, delegieren können.

Artikel 56 Finanzielle Beiträge

Artikel 56 AuG regelt die finanziellen Aspekte. Er geht im Kern auf den bisherigen Artikel 55 AuG zurück. Im Entwurf der Änderung des Asyl- und Ausländergesetzes, welche der Bundesrat den Eidgenössischen Räten am 26. Mai 201054 unterbreitet hat, ist ein neuer Art. 55 mit materiell gleichlautender Formulierung enthalten; die vorliegende Version enthält Präzisierungen redaktionller Art. In welchem der beiden Gesetzgebungsverfahren die Anpassung vorgenommen wird, ist nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bzw. in der parlamentarischen Beratung zu koordinieren.

Absatz 1 legt fest, dass der Bund für die Integration finanzielle Beiträge gewährt. Bei den Bundessubventionen handelt es sich um Beiträge, die die von den Kantonen zu leistenden finanziellen Aufwendungen im Bereich der Integration ergänzen, aber nicht ersetzen. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis.

Die Formulierung von Absatz 2 soll es erlauben, künftig anstelle der Zahlung von pauschalen Beiträgen für die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in der VIntA festgelegte Bundesbeiträge (im Umfang der bisherigen pauschalen Beiträge) für kantonale Integrationsprogramme auszurichten. Die Vereinbarung mit der Konferenz der Kantonsregierungen sieht vor, die

53Der Kanton Luzern hat als einer der ersten Kantone bereits im Juni 2008

flächendeckend Begrüssungsgespräche eingeführt. Die Evaluation des Projekts kommt zum Schluss, dass sich diese Massnahme bewährt hat. Die Gespräche

werden von den Adressaten positiv beurteilt, der Empfang von Neuzuziehenden wird einheitlich geregelt und diese können bei Bedarf frühzeitig Fördermassnahmen zugeführt werden (vgl. Evaluation Begrüssungsgespräche Kanton Luzern,

Schlussbericht vom 30. August 2011,

http://www.disg.lu.ch/evaluation_begruessungsgespraeche_kanton_luzern_2011.pdf. Stand 26. September 2011)

54Botschaft über die Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (10.052)