Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Schliesslich soll ein besonderes Augenmerk der Nachholbildung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen gelten, deren berufliche Integration besonders prekär ist (Bst. e). Oft verfügt diese Personengruppe über keine ausreichende oder in der Schweiz anerkannte Ausbildung und kann deswegen nicht einen ihrem Potenzial entsprechenden Beruf ergreifen. So können posttraumatische Belastungsstörungen die berufliche Integration und unter Umständen auch die Nachholbildung erschweren, weswegen besondere Strukturen angeboten werden müssen. Die Nachholbildung beinhaltet beispielsweise den Erwerb eines Anschlusses auf der Sekundarstufe II, wie Lehrabschluss, Maturität und ähnliches.
Neu werden auch die Information und Beratung sowie die Bekämpfung von Diskriminierungen gefördert (Bst. f).
Leistungen von nationaler Bedeutung (Bst. g) bestehen insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung. Darunter fallen beispielsweise die Entwicklung und Einführung von Standards, die Zertifizierung von Leistungserbringern, die Koordination der Aus- und Weiterbildung sowie die Festlegung von Prüfungsanforderungen von Fachpersonen sowie von Lehrpersonen für Sprach- und Integrationskurse oder von Spezialistinnen und Spezialisten im Bereich der interkulturellen Übersetzung. Bereits heute finanziert der Bund in diesem Bereich die Dachorganisation INTERPRET, die Prüfungen organisiert und Zertifikate ausstellt.
Artikel 58 Beurteilung der Integration
Artikel 58 knüpft an den bisherigen Artikel 4 VIntA an und hebt diesen auf Gesetzesstufe an.
Absatz 1 hält zunächst fest, dass die Integration beurteilt wird. Denn Integration hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann letztlich nicht gemessen werden57.
Absatz 1 hält ferner fest, nach welchen Kriterien die Integration beurteilt wird. Der Katalog mit den 4 Kriterien ist abschliessend. Die vier Beurteilungskriterien stimmen mit den ersten vier Beurteilungskriterien im Bürgerrecht überein (vgl. Art. 12 VE-BüG58; das Bürgerrecht kennt als zusätzliches Kriterium die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensbedingungen und setzt voraus, dass die sich bewerbende Person keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt, vgl. Art. 11 Bst. b und c VE-BüG). Damit wird die Kohärenz zwischen Ausländerrecht und Bürgerrecht hergestellt. Die Kriterien haben folgende Bedeutung:
57Vgl. Bericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2007, Bundesamt für
Migration, S. 62,
(http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/berintegrmassn-d.pdf, besuch am 1. Juli 2011).
58
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebu ng/buergerrechtsgesetz/20091216-vn-entw-bueg-d.pdf, Stand am 1. Juli 2011