Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Integrationspauschale künftig zu fixieren und im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme auszurichten (siehe Kapitel 1.3.). Damit sollen die administrativen Abläufe vereinfacht und dem Anliegen der Kantone nach einer bedürfnisorientierten – und nicht einer statusorientierten – Integration besser Rechnung getragen werden.
Vorerst soll jedoch an der pauschalen Ausrichtung der Beiträge für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge festgehalten werden. Absatz 2 ermöglicht sowohl das bestehende wie das zukünftige Finanzierungssystem. Er schafft die gesetzliche Grundlage, damit die Umstellung vom bestehenden zum neuen Finanzierungssystem nach Abschluss der Vorarbeiten in den Kantonen durch den Bundesrat flexibel erfolgen kann.
Durch Absatz 4 soll den in der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer55 geäusserten Bedenken der Kantone bezüglich finanzieller Planungssicherheit im Integrationsbereich Rechnung getragen werden. Dadurch soll der Gedanke der Querschnittaufgabe der verschiedenen staatlichen Ebenen unterstrichen werden.
Artikel 57 Förderbereiche
Artikel 57 entspricht weitgehend Artikel 13 VIntA. Er hebt die bisher in der Verordnung geregelten Förderbereiche auf Gesetzesstufe an (Absatz 1). Er geht mit den Programmzielen für die kantonalen Integrationsprogramme konform (siehe Kapitel 1.3.). Der Begriff "Allgemeinbildung" wurde mit "allgemeine und berufliche Kompetenzen" ersetzt (Bst. a). Gemeint sind damit die gemäss dem Vorentwurf des Weiterbildungsgesetzes festgelegten Grundkompetenzen (Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten), sowie weitere Kompetenzen wie kommunikative Kompetenzen oder Kompetenzen, die notwendig sind, um im jeweiligen Berufsalltag zu bestehen. Dies entspricht auch den zur Beurteilung der Integration im Bewilligungsverfahren geforderten Kriterien, nämlich die Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Willens zu Erwerbsarbeit und Bildung sowie der Verständigung in einer Landessprache (siehe Ausführungen zu Artikel 58).
Modellvorhaben (Bst. d) tragen zu einer verbesserten Steuerung und zur Qualitätssicherung bei und ermöglichen wichtige Erkenntnisse in neuen Bereichen der Integrationsförderung (z.B. Information, Frühförderung, Qualitätssicherung in der Sprachförderung)56. Denkbar sind aber auch Projekte zu Gunsten von spezifischen Zielgruppen, wie zum Beispiel traumatisierte Opfer von Menschenhandel.
55BBL 2010 4455
56Vgl. z.B. Integrationsförderung des Bundes und ihre Auswirkungen in den
Kantonen, Jahresbericht 2009 (vgl.
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/berintegrfoerd-2009-d.pdf, Stand am 1. Juli 2011).