Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a): Das Kriterium der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" beinhaltet namentlich das Einhalten der schweizerischen Rechtsordnung. Inhalt und Bedeutung dieser Terminologie (vgl. Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 200759 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE) sind auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Zur Begriffsklärung tragen auch die Ausführungen des erläuternden Berichts zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das schweizerische Bürgerrecht60 (S. 6 ff.) bei; demzufolge beinhaltet die "öffentliche Sicherheit" die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates, während unter dem Begriff der "öffentlichen Ordnung" die objektive Rechtsordnung sowie die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen verstanden wird, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Negative Anwendungsbeispiele wären demzufolge dort anzunehmen, wo ein Familienvater oder eine Familienmutter die Beschneidung der Tochter oder Kinderverlöbnisse organisiert oder wo die Eltern ihre Kinder zum Eingehen einer Zwangsehe verpflichten. Eine mangelhafte Integration unter diesem Oberbegriff kann sich aber auch in einer fehlenden Kooperation mit den Behörden (Sozialhilfe, Schulbehörden etc.) manifestieren, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist.
Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung (Bst. b): Auch die Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung und der universellen Werte des internationalen Menschenrechtsschutzes ist Bestandteil der Integration. Dieses Kriterium ist ebenfalls in der Verordnung zu konkretisieren. Eine Verletzung kann u.a. darin liegen, dass das Gewaltmonopol des Staates oder die Gleichstellung von Mann und Frau abgelehnt werden. Auch der Zwang einer Religionsgemeinschaft beizutreten, religiöse Handlungen vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen steht im Widerspruch zur Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung. Eine spezielle Ausprägung fehlenden Respekts gegenüber den Prinzipien zeigt sich zuweilen im politischen oder religiösen Extremismus.
Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c): Neben der verlangten sozialen Integration sollen Kenntnisse einer Landessprache eine Verständigung im Alltag ermöglichen (beispielsweise mit den Arbeitsmarktbehörden, den Lehrerinnen und Lehrern der Kinder, bei der Berufsberatung oder bei einer ärztlichen Konsultation).
Spezifische Anforderungen an die Sprachkompetenzen werden auf Verordnungsebene und gestützt auf das Rahmenkonzept Sprachförderung* geregelt, welches die Empfehlungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
59
60
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebu ng/buergerrechtsgesetz/20091216-vn-ber-bueg-d.pdf, Stand am 1. Juli 2011