Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Sprachen des Europarates auf die spezifische Situation der Schweiz angepasst umsetzt und entsprechende Instrumente zum lehren, lernen und beurteilen von Italienisch, Französisch und Deutsch bereit stellt (vgl. Kapitel 1.3).
Den individuellen Verhältnissen (Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten, Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen, erlittene psychische und physische Gewalt, Traumatisierungen etc.) ist Rechnung zu tragen.
Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung (Bst. d):
Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung misst sich am Nachweis von Arbeits- oder Bildungsverhältnissen oder zumindest an aktiven Bemühungen, solche einzugehen. Grundsätzlich ist die effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der tatsächliche Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann es genügen, dass sich der Wille dazu manifestiert und in jüngster Vergangenheit manifestiert hat.
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbstständigkeit stellt die Regel dar. Aber auch eine unverschuldete Verhinderung der Arbeitsaufnahme – beispielsweise aufgrund eines Arbeitsverbots, starker gesundheitlicher Beeinträchtigung, erlittener physischer oder psychischer Gewalt oder von Betreuungspflichten – sind zu berücksichtigen. Der Bezug von Sozialhilfe – beispielsweise im Zusammenhang mit sogenannten "working poor", deren Lohn nicht ausreichend hoch ist, um eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen zu können – ist per se kein Kriterium für mangelnde Integration, kann jedoch ein gesetzlicher Widerrufsgrund von Bewilligungen sein. Bei anderen Ermessensentscheiden kann er ein Indiz für eine mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben sein. Dabei sind aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Absatz 2).
Der Wille zum Erwerb von Bildung zeigt sich im Nachweis aktueller Bildungstätigkeit (Bestätigung durch die Bildungsinstitution, Lehrvertrag) oder durch die nachgewiesene Teilnahme an Kursen oder an Weiterbildungsveranstaltungen. Die Bemerkungen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben gelten sinngemäss.
Absatz 2 hält fest, dass die Beurteilung der Integration immer eine Einzelfallbeurteilung darstellt und die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind61. Die Formulierung lehnt sich an Artikel 12 Absatz 2 VE-BüG an.
So ist eine erhebliche und dauerhafte Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht in allen Fällen ein Indiz für eine mangelnde Integration. Vielmehr muss nach den Gründen der Sozialhilfeabhängigkeit gefragt werden. Personen mit einer Behinderung oder Krankheit können etwa mangels genügender Versicherungsleistungen auf Sozialhilfe angewiesen sein, was ihnen aufgrund der besonderen Situation nicht zur Last gelegt werden darf. Ferner ist es vielen behinderten oder kranken Personen
61Vgl. Achermann, Alberto et al., Studie zur Praxis vom Bundesgericht und
Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Integrationskriterien, Bern 2010 (nicht publiziert).