Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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nicht möglich, eine Landessprache zu erlernen, einen Beruf auszuüben oder eine Bildungsmassnahme zu ergreifen. Anders könnte freilich folgender Fall aussehen: Ein Person führt die eigene Invalidität mutwillig herbei, mit dem Zweck, eine Rente zu erlangen. Die Rente wird aus diesem Grund gekürztwird und so entsteht eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe.

Absatz 3 hält fest, dass als gut integriert gilt, wer die Kriterien zur Beurteilung der Integration erfüllt. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird künftig eine gute Integration vorausgesetzt. Das gilt auch für die ordentliche oder frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Einzelfall ist die Erfüllung der vier Kriterien in einer Gesamtsicht zu beurteilen.

Artikel 58a Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

Artikel 58a AuG stellt eine Weiterentwicklung von Artikel 54 Absatz 1 AuG und von Artikel 5 VIntA dar.

Die zwingenden Rahmenbedingungen für den Abschluss von Integrationsvereinbarungen und deren notwendigen Inhalte werden in Absatz 1 umschrieben. Absatz 2 legt die möglichen Ziele in nicht abschliessender Weise fest. Insofern handelt es sich immer um individuelle, auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen.

Absatz 3 regelt das neue Instrument der Integrationsempfehlungen. Bei den Integrationsempfehlungen handelt es sich um einseitige und unverbindliche Empfehlungen der zuständigen Behörde. Diese lösen keine Rechtsfolgen aus. Sie sind in erster Linie für Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen62 fallen, gedacht, können aber auch gegenüber anderen Personen ausgesprochen werden. Denn mit Ausländerinnen und Ausländern aus EU-/EFTA-Staaten, die über keinerlei Kenntnisse einer Landessprache verfügen, kann keine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden. In diesen Fällen kann nur eine mündliche oder schriftliche Empfehlung zum Besuch eines Sprach- und Integrationskurses abgegeben werden. Sanktionen bei Nicht-Befolgung der Empfehlungen sind nicht möglich.

Artikel 58b Beitrag der Arbeitgeber zur Integration (Gliederungstitel)

Der Grossteil der Zuwanderung in die Schweiz erfolgt in den Arbeitsmarkt. Den Arbeitgebenden kommt aus diesem Umstand eine besondere Verpflichtung zu, zur Integrationsförderung beizutragen. Diese Bestimmung orientiert sich unter anderem am Prinzip, dass potenzielle externe Kosten einer schlechten Integration nicht auf die Gesellschaft abgewälzt werden, sondern von den Unternehmen, die entsprechendes Personal im Ausland rekrutiert haben, getragen wird. Es ist daher folgerichtig, dass Arbeitgebende, die ausländisches Personal rekrutieren, die Integration dieser Arbeitnehmenden mit gezielten Massnahmen fördern und allfällige Diskriminierungen beseitigen. Das ist letztlich auch im Interesse der

62 SR 0.142.112.681