Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Arbeitgeber, weil eine gute Integration zu einem effizienteren Einsatz der Arbeitskräfte und damit auch zu einer höheren Wertschöpfung beitragen kann.
Bereits heute tragen Unternehmen der Schweiz viel zur Integration bei. Zahlreiche Unternehmen fördern insbesondere den Erwerb von Grundkompetenzen (Alltagsmathematik, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, Lesen und Schreiben, Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten). Noch wenig gefördert wird dabei die Integration der nachgezogenen Familienmitglieder. Hier sind noch Verbesserungen möglich. Auch weniger aufwändige Massnahmen, wie die Information über die Lebensverhältnisse in der Schweiz, können wichtige Impulse zur Integration der Arbeitnehmenden und ihrer Familien darstellen.
Der Beitrag der Betriebe und Arbeitgeber muss sich stets nach deren Möglichkeiten richten und darf nicht zu stossenden Ungleichbehandlungen zwischen den verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmenden führen. Die Unterstützung von Integrationsbemühungen kann beispielsweise durch das Zurverfügungstellen von Arbeitszeit für den Besuch von Sprachförderangeboten, durch finanzielle Beiträge für den Besuch von Integrationsförderungsangeboten, durch interne Kursangebote oder die Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen, die in der Integrationsförderung tätig sind, erfolgen. Denkbar sind auch die Erarbeitung von zielgruppenspezifischen Broschüren und die Durchführung von Informationsveranstaltungen. So lassen sich allfällige Diskriminierungen durch den Erlass sanktionierbarer Richtlinien, Streitbeilegungsmechanismen oder durch sachdienliche Anpassungen im Anstellungsverfahren vorbeugen oder beseitigen.
In einigen Kantonen besteht bereits eine gesetzlich verankerte Pflicht der Arbeitgebenden zur Integrationsförderung: beispielsweise § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Integration der Migrationsbevölkerung des Kantons Basel-Stadt.
Die konkrete Umsetzung dieses Artikels wird gemeinsam mit den Arbeitgebern zu entwickeln sein; dabei sind allenfalls weitere Akteure aus der Wirtschafts- und Arbeitswelt (Sozialpartner) einzubeziehen.
Artikel 83a (neu) Vorläufige Aufnahme mit Integrationsvereinbarung
In der Schweiz leben rund 24 000 vorläufig aufgenommene Personen (2010: 23 471). Die Tendenz ist leicht steigend (2010 wurden 4796 Personen vorläufig aufgenommen; bei 4112 Personen wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben). Ein Grossteil der vorläufig aufgenommenen Personen verbleibt längerfristig in der Schweiz. Mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz hat der Gesetzgeber daher die vorläufig aufgenommenen Personen als Zielgruppe der Integrationsförderung erklärt und ihnen auch einen weitgehend unbeschränkten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt eröffnet (Art. 85 Abs 6 AuG).
Die Erwerbsquote von vorläufig aufgenommenen Personen im erwerbsfähigen Alter liegt derzeit bei rund 30 Prozent und ist damit im Vergleich zu anderen Personenkategorien tief. Ein Grossteil dieser Personen ist von der Sozialhilfe abhängig. Eine vermehrte Beteiligung der vorläufig aufgenommenen Personen am Arbeitsmarkt ist deswegen von zentraler Bedeutung, um unerwünschte volkswirtschaftliche Kosten zu vermeiden und eine gute Integration sicherzustellen.