Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 77Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

1 die Importeurin und die Händlerin die Vollzugsbehörden darüber informieren, von wem sie ein Spielzeug bezogen haben.

2 die Herstellerin und die Importeurin die Vollzugsbehörden darüber informieren, an wen sie ein Spielzeug abgegeben haben.

20 Rückverfolgbarkeit Kantonale Lebensmittelkontrolle SO Antrag: Das Verb "informieren" ist

durch "muss Auskunft geben können" zu ersetzen.

20 Rückverfolgbarkeit Migros Rückverfolgbarkeit

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Zu ändern:

Art. 20 Rückverfolgbarkeit

Ist es angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Gefahren angezeigt, so müssen

1 die Importeurin und die Händlerin die Vollzugsbehörden darüber informieren, von wem sie ein Spielzeug bezogen haben.

2 die Herstellerin und die Importeurin die Vollzugsbehörden darüber informieren, an wen sie ein Spielzeug abgegeben haben.

20 Rückverfolgbarkeit Verband der Kantonschemiker der Antrag: Das Verb "informieren" ist

Schweiz durch "muss Auskunft geben können" zu ersetzen.

25 Übergangbestimmungen Associazione Consumatrici della Svizzera Wir sind mit der vorgeschlagenen

Italiana Übergangsfrist von 6 Monaten aus den in den Erläuterungen aufgeführten Gründen einverstanden. Es macht keinen Sinn - und den Herstellern,

Importeuren und Anbietern wohl auch keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand - diese Übergangsfrist zu verlängern.

25 Übergangbestimmungen Coop Aufgrund der zum Teil langen Be-

schaffungszeiten sollte die Übergangsfrist mindestens ein Jahr betragen. Bei gewissen chemischen Anforderungen ist noch nicht definiert, wie diese gemessen werden sollen. Die Frage stellt sich, wie die Bestimmungen der Verordnung trotzdem eingehalten werden können.

25 Übergangbestimmungen Fédération Romande des Consommateurs Wir sind mit der vorgeschlagenen

Übergangsfrist von 6 Monaten aus den in den Erläuterungen aufgeführten Gründen einverstanden. Es macht keinen Sinn - und den Herstellern,

Importeuren und Anbietern wohl auch keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand - diese Übergangsfrist zu verlängern.

25 Übergangbestimmungen Geschäftsstelle IG DHS Aufgrund der zum Teil langen Be-

schaffungszeiten sollte die Übergangsfrist mindestens ein Jahr betragen. Bei gewissen chemischen Anforderungen ist noch nicht definiert, wie diese gemessen werden sollen. Die Frage stellt sich, wie die Bestimmungen der Verordnung trotzdem eingehalten werden können.

Die Übergangsfrist sollte mindestens ein Jahr betragen.