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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten
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Art. 61c Meldepflicht gegenüber dem BAG
1Die Vollzugsbehörde meldet dem BAG im Falle einer Beanstandung insbesondere:
a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;
b. die Herkunft des Spielzeugs;
c. die Art der Nichtkonformität und der daraus resultierenden Gefahr;
d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahme;
e. die Argumente der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händlerin;
f. ob sie die technischen Normen, bei deren Einhaltung die Konformitätsvermutung gemäss Artikel 8 VSS3 gilt, als mangelhaft beurteilt.
2Geht die Vollzugbehörde davon aus, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, so informiert sie das BAG darüber.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Didier Burkhalter