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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 bis am 1. Januar 2024 erfüllen.

2Die Auslaufflächen müssen den Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2015 entsprechen.

3Für Personen, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.

4Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:

a. vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b;

b. bei der Abgabe von mehr als der in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anzahl von Tieren: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d;

c. bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde: nach Artikel 102 Absatz 5.

5Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen ab dem 1. September 2020 den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 entsprechen.

Art. 225b Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. November 19938 zum Bundesgesetz über die Fischerei wird wie folgt geändert:

Art. 5b Abs. 4

4Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ist das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, erlaubt für Seen und Stauhaltungen. Das Bundesamt für Umwelt erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.

II

1Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

8 SR 923.01