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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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e. ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Artikel 81);

f. als Betreiberin einer Schlachtanlage den Verpflichtungen nach Artikel 177a nicht nachkommt;

g. als Ausbildner oder Ausbildnerin die Anforderungen nicht erfüllt (Artikel 203 und 204) oder der entsprechenden Meldepflicht nicht nachkommt (Artikel 204a).

Art. 209 Abs. 4 Einleitungssatz und 4bis

4Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen sowie für den Handel und die Werbung mit Tieren sieht folgende Angaben vor:

4bisDie Formularvorlage für Meldungen für Ausbildungen und für Bewilligungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:

a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;

b. Adresse und Zweck der angebotenen Ausbildung oder der Dienstleistung;

c. Tierarten und Art der Ausbildung oder Dienstleistung sowie Anzahl der Dienstleistungen;

d. Ausbildung der Person, die die Ausbildung oder die Dienstleistung durchführt.

Art. 212a Tierhalteverbote

1Ein Tierhalteverbot nach Artikel 23 TSchG wird von der Behörde des Wohnsitzkantons der Tierhalterin oder des Tierhalters oder des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden oder mit ihnen umgegangen wird, verfügt.

2Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG7 eingegeben werden.

Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen

1Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

2In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.

Art. 222 Abs. 4

4Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind für diesen Hund vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absatz 2 befreit.

7 SR 916.40