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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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4Die Anerkennung kann vom BVET widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch für die Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
5Das BVET kann Anbieterinnen und Anbietern von fachspezifischen Ausbildungen nach Artikel 197, Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 oder einer fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe b und c untersagen, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch für die Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
Art. 202 Abs. 1
1Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal sowie die vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 204a Meldepflicht
1Bei der kantonalen Behörde muss sich melden, wer Ausbildungen nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstaben b und c durchführt.
2Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4bis zu verwenden.
Art. 206 Abs. 1
1Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 206a
9a. Kapitel: Widerhandlungen
Art. 206a
Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Artikel 74) ;
b. gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Artikel 74a und 75);
c. ohne Bewilligung Geräte zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Artikel 76 Absätze 3 und 4);
d. gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Artikel 78);