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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Anhang 2 (Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Vorbemerkungen

A. Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn

weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden.

B. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege

deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.

C. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und

Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen.

D. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit

dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.

E. Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche

zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.