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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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c. das Zerstören der Stimmorgane;

d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen für die Ausbildung und Prüfung von Herdenschutz- und Treibhunden nach Artikel 74a Absatz 2 sowie von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1;

Art. 24 Bst. e

Verboten sind zudem:

e. bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln.

Art. 25 Abs. 1

1Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.

Art. 26 Abs. 2

2Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.

Art. 31 Abs. 4 Einleitungssatz

4In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:

Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 3, 5 und 6

Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen

3Betrifft nur den französischen Text

5Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.

6Bei Pferden dürfen Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die stromführenden Teile gut sichtbar sind, wie beispielsweise Litzen und Bänder.

Art. 39 Abs. 3

3Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.

Art. 41 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text