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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 57 Abs. 5
5Entsprechen die Flächen der Gehege nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so müssen die Böden befestigt sein.
Art. 59 Abs. 3
3Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für die Einzelhaltung eines Pferdes erteilen.
Art. 62
Aufgehoben
Art. 63 Stacheldrahtverbot
1Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
Art. 64 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text
Art. 70 Abs. 2
2Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt zu Menschen oder mit anderen Hunden haben.
Art. 71 Abs. 2 und 3
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 72 Abs. 4 und 4bis
4Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das BVET legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden.
4bisBei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.