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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
1Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
a. für den Einsatz bei der Baujagd (Erdhunde), am Kunstbau;
b. in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd;
c. im Bereich des Vorstehens und des Apportierens.
2Die Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde ist so durchzuführen, dass der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier möglichst verhindert wird; davon ausgenommen ist die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
4Der Kunstbau wird bewilligt, wenn:
a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient wird, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs jederzeit ausgeschlossen ist.
5Das Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
a. es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild in Gruppen aufhalten, sich aber auch in natürliche Deckung zurückziehen kann und es bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
b. Schwarzwild mit einem Lebendgewicht von über 50kg und nur in Gruppen eingesetzt wird; und
c. die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 76 Abs. 3, 4 Bst. d und 6
3Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.
4Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: