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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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d. Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
6Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte mit einem akustischen Empfänger zur Verhinderung des Bellens, wenn auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druckluft aus einem Behälter ausgestossen wird.
Art. 79 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 3 und 4
3In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Einzeln gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.
4Aufgehoben
Art. 86 Bst. c
Betrifft nur den französischen Text
Art. 89 Bst. e, f und h
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
e. betrifft nur den französischen Text
f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Sporenschildkröte, Alligatorschildkröten, Schlangenhalsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodilia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe; alle Chamäleons; alle Tejus; Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krustenechsen, Segelechsen; Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen;
h. Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen); ausgenommen die vom BVET in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.
Art 90 Abs. 3
3Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. Haltungsbecken in der Gastronomie;
b. einzelne Aquarien;
c. Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern nicht mehr als 50 adulte Tiere gleichzeitig gehalten werden.