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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 10 Abs. 3
Betrifft nur den französischen Text
Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. h und m
2Namentlich sind verboten:
h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BVET in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind;
m. das Verwenden von elektrisierenden, für das Tier nicht sichtbaren Zaunsystemen.
Art. 17 Bst. j-n
Bei Rindern sind zudem verboten:
j. das Eingeben oder Einspritzen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
k. das Einsetzen von Fremdkörpern und das Verabreichen von Substanzen in den Pansen mittels Sonde;
l. das übermässig enge Einbinden der Sprunggelenke sowie der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke;
m. die Verwendung von Leim oder von mechanischen Hilfsmitteln zur Veränderung der Zitzenform und -stellung;
n. mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter sowie lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen.
Art. 21 Bst. g und h
Bei Pferden sind zudem verboten:
g. das Barren;
h. Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder –rückens bewirkt wird.
Art. 22 Abs. 1 Bst. c und d
1Bei Hunden sind zudem verboten: