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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 73 Abs. 2
2Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern oder anderer Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.
Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
1Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
a. Diensthunden;
b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
c. Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
2Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
a. die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
b. nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
c. die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4Wer die Schutzdienstausbildung von Hunden nach Absatz 1 Buchstaben b und c durchführt, muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Schutzdienstausbildung solcher Hunde darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement, nach dem die Schutzdienstausbildung und die Ausbildung der Helferinnen und Helfer erfolgt, ist mit der Meldung einzureichen.
Art. 74a Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden
1Die Ausbildung von Hunden zum Bewachen von Nutztieren gegen Übergriffe durch Grossraubtiere (Herdenschutzhunde) sowie für das Treiben von Nutztieren (Treibhunde) ist gestattet mit dafür geeigneten Hunderassen.
2Für die Ausbildung und Prüfung von Herdenschutz- und Treibhunden ist das Verwenden lebender Nutztiere zulässig.
3Das Eigenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden.
4Das BAFU anerkennt Organisationen, die Herdenschutzhunde gemäss den Bestimmungen nach Absatz 3 züchten, ausbilden, halten und einsetzen.