Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Bei der Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit von Geringqualifizierten kommt den Arbeitgebern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eine wichtige Rolle zu. Gleichzeitig sollen auch Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gezielte Anstrengungen unternehmen, um die Arbeitsmarktfähigkeit von geringqualifizierten Personen zu verbessern. Mit dem Erwerb und dem Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener soll zudem im Weiterbildungsgesetz ein Instrument geschaffen werden, das möglichst vielen Erwachsenen – koordiniert durch Bund und Kantone – den Erwerb von fehlenden Grundkompetenzen als Voraussetzung zur Teilhabe am lebenslangen Lernen ermöglichen.

4.5.5 Keine Wettbewerbsverfälschung

Die Weiterbildungsausgaben im Rahmen von Spezialgesetzen des Bundes machen weniger als zehn Prozent des geschätzten Marktvolumens von jährlich insgesamt 5.3 Milliarden Franken aus. Weite Bereiche der Weiterbildung werden von privaten Anbietern bewirtschaftet und funktionieren ohne staatliche Eingriffe. Staatliche Regelungen würden einen inadäquaten Eingriff in einen funktionieren-

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den Markt bedeuten .

Der Gesetzesentwurf setzt auf Eigenverantwortung und Wettbewerb und sieht vor, dass die staatliche Durchführung, Unterstützung oder Förderung von Weiterbildung den Wettbewerb nicht verfälschen darf. Diese Regelung gilt auch für den Hochschulraum Schweiz (Art. 3 Bst. i HFKG). Es wird Aufgabe der Schweizerischen Hochschulkonferenz sein, über die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung Vorschriften zu erlassen (z.B. Zulassungsvorschriften über die Teilnahme von Personen mit nichtakademischen Abschlüssen an den Weiterbildungsangeboten der Hochschulen).

4.6 Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund

Um den Grundsätzen des Weiterbildungsgesetzes genügend Nachdruck zu verleihen, sind die Grundsätze mit den Förderkriterien verknüpft. Dies trägt zu einer Verbesserung der Transparenz bei.

Finanzhilfen sollen grundsätzlich nachfrageorientiert, d.h. beispielsweise in Form von Bildungsgutscheinen an Bildungsnachfrager, und nicht institutionenorientiert geleistet werden. Auch ist die Wirksamkeit der Förderung regelmässig zu überprüfen.

4.7 Grundkompetenzen Erwachsener

In der Weiterbildung sind die Förderbereiche durch Spezialgesetze festgelegt und finanziert. Eine Ausnahme bildet im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bereich der Grundkompetenzen Erwachsener. Wegen seiner fundamentalen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung und der systematischen Nähe zur Weiterbildung soll dieser Bereich der Nachholbildung im Weiterbildungsgesetz speziell Eingang finden.

Nachholbildung geregelt

Das Mandat an die Expertenkommission Weiterbildungsgesetz enthält die Vorgabe, die Nachholbildung in die Abklärungen einzubeziehen und allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen.

41 Vgl. auch BBl 2005 5553. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 33/59