Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

ten, die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen und zu Beitragsgesuchen Stellung nehmen.

Titel

Der Titel des Gesetzesentwurfs benennt den Regelungsgegenstand des Gesetzes, die Weiterbildung. Regelungsgegenstand sind Grundsätze über die Weiterbildung, Ziele und Entwicklung der Weiterbildung sowie als spezialgesetzlicher Weiterbildungstatbestand mit einem Förderartikel, der Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener.

Ingress

Der Ingress verweist auf Artikel 64a BV, auf den sich der Gesetzesentwurf zur Hauptsache abstützt. Ergänzend dazu werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zur gemeinsamen Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Art. 61a Abs. 1 und 2) und im Hochschulbereich (Art. 63a Abs. 3 - 5 BV) genannt. Damit werden die Bestimmungen zur Weiterbildung im Hochschulbereich (Art. 2 Abs. 2), zur Koordination zwecks Sicherstellung einer effizienten Zusammenarbeit sowie einer hohen Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz (Art. 4, 15) und zur Weiterbildungskonferenz als gemeinsames Organ von Bund und Kantonen für die Entwicklung der Weiterbildung sowie die interinstitutionelle Zusammenarbeit von Bund und Kantonen abgestützt (Art. 21). Mit dieser dreifachen verfassungsmässigen Abstützung des Weiterbildungsgesetzes im Ingress kommt die ganzheitliche Funktion der Weiterbildung im schweizerischen Bildungsraum zum Ausdruck.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – Art. 5)

Die Weiterbildung ist seit 2006 ein neuer Politikbereich des Bundes. Sie gelangte aufgrund von Artikel 64a BV als jüngster Bildungsbereich in die Regelungskompetenz des Bundes. Damit wird erstmals die Weiterbildung rechtlich in den Bildungsraum Schweiz eingebettet. Dieser umfasste bisher neben dem kantonalen Schulwesen insbesondere die beiden Bereiche Hochschulbildung und Berufsbildung.

Weil der Begriff der Weiterbildung umgangssprachlich und wenig spezifisch gebraucht wird, kommt den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfs eine besondere Bedeutung zu.

Art. 1 Zweck und Gegenstand

In Absatz 1 wird der Zweck des Weiterbildungsgesetzes dargelegt. Mit der klaren systemischen Einordnung und der Verknüpfung von Weiterbildung mit anderen Bildungsformen über Anrechenbarkeiten wird das lebenslange Lernen im Bildungsraum Schweiz, wie ihn Artikel 61a BV festlegt, gestärkt.

Absatz 2 bezieht sich auf den in Artikel 64a BV formulierten Verfassungsauftrag. Dieser überträgt dem Bund die Aufgabe, Grundsätze über die Weiterbildung für den Bildungsraum Schweiz festzulegen und räumt ihm zugleich die Möglichkeit ein, die Weiterbildung zu fördern. Die Bereiche der Weiterbildung und die Kriterien für die Unterstützung sollen in den Spezialgesetzen festgelegt werden.

Mit der Regelung der Grundkompetenzen Erwachsener wird der im Kulturförderungsgesetz festgeschriebene Fördertatbestand der Illettrismusbekämpfung neu in der Weiterbildungsgesetzgebung als Bildungstatbestand aufgenommen (in der Botschaft zum Kulturförderungsgesetz ist ein Transfer der Illettrismusbekämpfung vom Kulturförderungsgesetz ins Weiterbildungsgesetz explizit vorgesehen;

vgl. dazu Kap. 3.5). Nebst Lesen und Schreiben sind auch Alltagsmathematik, die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten zentrale Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Erwerb und der Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener wird bereits im Rahmen verschiedener Spezialgesetze gefördert (z.B. Arbeitslosenversicherungsgesetz, Ausländergesetz). Das Weiterbildungsgesetz schliesst eine Lücke, da auch Personen mit mangelnden Grundkom-

011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 43/59