Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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petenzen erfasst werden, die unter kein Spezialgesetz fallen (z.B. erwerbsfähige Schweizerinnen und Schweizer, welche nicht unter das Arbeitslosenversicherungs- oder das Invalidenversicherungsgesetz fallen).

Das Weiterbildungsgesetz ist als Grundsatzgesetz konzipiert, das Mindeststandards für die Spezialgesetzgebung des Bundes und die kantonale Gesetzgebung in der Weiterbildung festlegt. Es schafft Klärung bei den Begrifflichkeiten, regelt die Verantwortlichkeiten und definiert unter anderem die Ziele des Bundes in der Weiterbildung.

Die konkrete Regelung und Förderung von Weiterbildung in Teilbereichen wie beispielsweise Jugend und Sport, Migration, Arbeitslosenversicherung usw. bleibt Aufgabe der Spezialgesetzgebung. Dies wird mit Absatz 3 zum Ausdruck gebracht.

Begrifflichkeiten

„Begünstigen“ wird im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs für einen allgemeinen Beitrag zu einem günstigen Umfeld für Weiterbildung verwendet.

„Unterstützen“ bedeutet durchgängig sowohl die Möglichkeit einer finanziellen als auch einer anderweitigen Unterstützung.

„Fördern“ wird verwendet, wenn eine finanzielle Unterstützung gemeint ist.

„Regeln“ meint jede Art von rechtlichen Vorschriften, sei dies im Sinn von Definitionen, Voraussetzungen, Verfahren oder Finanzierungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Artikel 64a BV spricht allgemein von Weiterbildung. Der sachliche Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich im Rahmen einer Grundsatzkompetenz auf den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die einzelnen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Verschiedene Bestimmungen richten sich nur an den Bund (Art. 10: Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund in der Weiterbildung) oder auf die von Bund und Kantonen geregelte oder unterstützte Weiterbildung (z.B. Art. 6: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Art. 8: Verbesserung der Chancengleichheit). Diese Adressatenorientierung (Bund und Kantone) in den einzelnen Bestimmungen schränkt den (persönlichen) Anwendungsbereich des Gesetzes und die Tragweite der entsprechenden Bestimmungen ein. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs findet sich hingegen in Artikel 7. Bei der Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung ist auch die informelle Bildung zu berücksichtigen.

Der Absatz 2 trägt der verfassungsrechtlichen Konzeption in Artikel 63a Absatz 3 – 5 BV Rechnung: Es gibt vorab keine Anhaltspunkte in der Verfassung, von unterschiedlichen Weiterbildungsbegriffen auszugehen. Vielmehr spricht das Erfordernis einer Grundsatzgesetzgebung für einen einheitlichen Weiterbildungsbegriff. Dem gleichen begrifflichen Verständnis der Weiterbildung liegt auch ein gleiches funktionales Verständnis der Weiterbildung im schweizerischen Bildungssystem zugrunde. Der Absatz 2 verdeutlicht, dass die Weiterbildung nach Artikel 63a Absätze 3 und 4 BV in Verbindung mit Absatz 5 BV ein Koordinationsgegenstand des von Bund und Kantonen geregelten Hochschulraums bildet. Der Vorbehalt im Geltungsbereich verdeutlicht, dass es Aufgabe der hochschulpolitischen Organe ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Vorschriften zu erlassen, die die im Weiterbildungsge-

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setz festgelegten Grundsätze konkretisieren. Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, wird der Bund selbst nach Artikel 63a Absatz 5 BV subsidiär zuständig, Vorschriften über die Weiterbildung zu erlassen.

49 Vgl. Kapitel 4.2.2; siehe auch Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 4 HFKG. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 44/59