Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Art. 3 Begriffe

Das Weiterbildungsgesetz geht vom inzwischen international gebräuchlichen Konzept des lebenslangen Lernens aus. Dieses Lernen nimmt verschiedenste Formen an. Jegliches Lernen findet entweder in einem formalen, einem nicht-formalen oder in einem informellen Kontext statt.

Formale Bildung umfasst staatlich geregelte Bildung mit staatlich anerkannten Abschlüssen. „Staatlich geregelt“ ist Bildung dann, wenn die Voraussetzungen und Anforderungen eines Bildungsabschlusses in einem Bildungserlass geregelt sind, unabhängig von der Normstufe oder dem staatlichen Organ, das die entsprechenden Regelungen erlässt. Im Einzelnen gehören zur formalen Bildung die obligatorische Schule, die allgemein- und berufsbildenden Abschlüsse auf Sekundarstufe II, akademische Grade (Bachelor, Master, Lizentiat, Doktorat) und die Abschlüsse der höheren Berufsbildung (Berufs- und höhere Fachprüfungen sowie die Abschlüsse von Bildungsgängen an höheren Fachschulen).

Als staatlich geregelte Bildung gehören zur formalen Bildung auch die Abschlüsse, die Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit bilden. Als Beispiele sind die im Medizinal- und Psychologieberufegesetz geregelten Bildungsabschlüsse und das Anwaltspatent zu nennen. Vergleichbar zu den Berufs- und höheren Fachprüfungen werden die Zulassungsvoraussetzungen (Vorbildung, Praxis) und die Inhalte der Prüfung staatlich geregelt. Zur formalen Bildung zählen ebenfalls Regelungen, die – wie im Falle der Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen beim Menschen –

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eine entsprechende fachliche Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters verlangen.

Die Schweiz verfügt über einen stark ausgebauten formalen Bildungssektor, der sich namentlich in der Berufsbildung von anderen Ländern abhebt. In internationalen Vergleichen bedarf es daher besonderer Vorsicht, wenn von Weiterbildung die Rede ist.

Der Gesetzesentwurf definiert Weiterbildung gemäss Absatz 2 als „nicht-formale Bildung“, d.h.

Lernen in strukturierten Bildungsangeboten ausserhalb der formalen Bildung. Dabei definiert der Staat keine inhaltlichen Vorgaben für den Erwerb des Abschlusses. Die nicht-formale Bildung führt auch zu keinem staatlich anerkannten Diplom oder Abschluss. Beispiele sind IT- und Sprachdiplome, aber auch Zertifikate für Fallschirmspringen oder Lötkurse.

Weiter zählen zur nicht-formalen Bildung:

• Weiterbildungen an Hochschulen (CAS, DAS, MAS, EMBA): Es handelt sich nicht um akademi-

sche Grade für grundständige Hochschulabschlüsse (Bachelor, Master, PhD), sondern um eine daran anschliessende und in hohem Masse von der entsprechenden Hochschule autonom bestimmten Art von Weiterbildungen. Dabei wird – wie bereits erwähnt – für Artikel 63a BV und Arti-51

kel 64a BV vom selben Weiterbildungsbegriff ausgegangen.

• Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen: Diese sind strukturell mit den Weiterbildungen an

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Hochschulen verwandt.

• Vorbereitende Kurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen: Diese Kurse sind nicht Bestandteil

der staatlich geregelten Bildung, weder im Hinblick auf den Zugang zur Prüfung und noch als Vor-

50 Ein Grenzfall staatlich geregelter Bildung findet sich in Artikel 6 der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) vom 14. Februar 2007. Zwar bilden die von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) erlassenen Reglemente betr. Spezialisten für Analytik FAMH (Schweizerischer Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien) die Grundlage für die Titelverleihung. Sie legen die Anforderungen an Vorbildung, Praxis und Bildung fest. Die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen hält in Artikel 6 fest, welche dieser Titel Voraussetzung für die Tätigkeit als Laborleiter oder Laborleiterin sind, weshalb auch dieser Bildungsgang im Sinne einer staatlich geregelten Bildung als formale Bildung zu qualifizieren ist. 51 Vgl. EVD, Bericht in Erfüllung des Postulats Titelverordnung für Fachhochschulen 05.3716, 2011, S. 3 und 13. 52 In Bezug auf die Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen wird eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes notwendig sein; siehe dazu Artikel 22. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 45/59