Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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aussetzung für den Erwerb des staatlich anerkannten Fachausweises oder des Diploms einer höheren Fachprüfung.
• Gewisse Ausbildungen in der Armee (Kaderausbildungen), im Bevölkerungsschutz (Zivilschutz)
sowie im Bereich der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen und des Jugend- und Erwachsenensports.
Mit „informeller Bildung“ ausserhalb von strukturierten Bildungsangeboten ist das Lernen „on the job“ oder beispielsweise das Lesen von Fachliteratur angesprochen. Informelle Bildung kann definitionsgemäss nicht formalisiert werden. Doch sollen auch informell erworbene Kompetenzen durch geeignete Verfahren nachgewiesen und gemäss dem Grundsatz zur Anrechnung von Bildungsleistungen an formale Bildung nach Artikel 7 angerechnet werden können. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems wird damit entscheidend erhöht.
Art. 4 Ziele
Übergeordnetes Ziel der Weiterbildungsordnung des Bundes ist es, gemeinsam mit den Kantonen ein weiterbildungsfreundliches Klima zu schaffen, das die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden befördert und möglichst allen Personen die Teilnahme am lebenslangen Lernen ermöglicht. Dazu gehören – im Einklang mit dem allgemeinen Bildungsartikel 61a BV – Transparenz, Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums sowie das allgemeine Erfordernis eines chancengleichen Zugangs.
Weiter geht es um eine verbesserte Koordination der Weiterbildungspolitik innerhalb des Bundes und zwischen Bund und Kantonen. Zur Verwirklichung dieses Ziels tragen das in den allgemeinen Bestimmungen geklärte einheitliche Verständnis von Weiterbildung ebenso bei wie die im folgenden Abschnitt definierten Grundsätze. Beide, das einheitliche Verständnis von Weiterbildung und die verbesserte Koordination, sollen dazu führen, die hohe Qualität von Bildung und Weiterbildung in der Schweiz zu stärken.
Buchstabe e spricht die für die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft notwendige Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit der internationalen Entwicklung der Weiterbildung an. Die Vergleichbarkeit (Benchmarking) der Ergebnisse nationaler und internationaler Entwicklungen soll ein rechtzeitiges und rasches Reagieren der Politik ermöglichen.
Für die Umsetzung der genannten Ziele werden mit den nachfolgenden Gesetzesbestimmungen entsprechende Instrumente definiert.
2. Abschnitt: Grundsätze (Art. 5 – Art. 9)
Der Bund hat gemäss Artikel 64a Absatz 2 BV Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen. Auch wenn sie nach Artikel 2 für den gesamten Bereich der Weiterbildung gelten, so ist doch festzuhalten, dass die konkrete Durchsetzbarkeit auf die von Bund und Kantonen geregelte und unterstützte Weiterbildung beschränkt ist. Für Anbieter privater Weiterbildung ergeben sich indirekte Wirkungen, indem eine Orientierung an diesen Grundsätzen unter anderem für die Anrechenbarkeit der Weiterbildung an die formale Bildung wegleitend ist, und in vielen Fällen zu einem Wettbewerbsvorteil führt.
Bei der Festlegung der Grundsätze hat sich die Expertenkommission an der Vielfalt der Forderungen orientiert, die im Lauf der letzten zehn Jahre immer wieder als Gründe für ein eidgenössisches Weiterbildungsgesetz ins Feld geführt worden sind. Nicht alle dieser sich häufig überschneidenden Forderungen wie zum Beispiel die Forderung nach Transparenz widerspiegeln sich in einem eigenen Gesetzesartikel. Teilweise wurden sie nach systematischen Gesichtspunkten den fünf hier formulierten Grundsätzen zugeordnet.
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