Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Die vorliegenden fünf Grundsätze sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Als Grundsatzgesetz enthält das Weiterbildungsgesetz keine spezifischen inhaltlichen Bestimmungen. Weiter gehende sachbezogene Vorschriften bzw. Konkretisierungen der Grundsätze sind in den Spezialgesetzen vorzunehmen.

Art. 5 Verantwortung

Anders als im Bereich der obligatorischen Schule liegt die Verantwortung sich weiterzubilden gemäss Absatz 1 primär beim Einzelnen. Der Staat verhält sich im Weiterbildungsbereich zurückhaltend und setzt auf die Eigenverantwortung und Eigeninitiative der Einzelnen. Im Sinne der Subsidiarität greifen die staatlichen Instanzen nur dort ein, wo Dysfunktionen bestehen oder ein öffentliches Interesse dies erfordert. Beispiel für solches Eingreifen ist die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener oder die Regelung und Unterstützung von Weiterbildungen im Rahmen der Armee oder in den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.

In Teilbereichen in denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dies erfordert, kann der Staat gemäss Absatz 4 Weiterbildungsobligatorien oder ähnliche Regelungen vorsehen. Der vorliegende Entwurf verzichtet jedoch auf die Regelung eines allgemeinen Weiterbildungsobligatoriums oder ein Recht auf eine bestimmte Anzahl Weiterbildungstage. Empirische Untersuchungen zeigen, dass diese Instrumente eine minimale Wirkung auf die Weiterbildungsbeteiligung haben und die Zielgruppen nicht erreichen, die sich unterdurchschnittlich an Weiterbildung beteiligen (vgl. Kap. 3.4.4).

Der Bundesgesetzgeber appelliert in Absatz 2 im Sinne der Eingrenzungen eines allgemeinen

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Grundsatzgesetzes an die Fürsorgepflicht privater und öffentlicher Arbeitgeber . Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Weiterbildung der Mitarbeitenden aus betrieblicher Sicht ein zentraler Erfolgsfaktor ist. Auch profitieren die Unternehmungen insgesamt von gut ausgebildeten Personen auf allen Stufen.

Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Verantwortung für die Qualität der Angebote liegt bei den Anbietern von Weiterbildungen.

Bund und Kantone unterstützen Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung (Absatz 1). Dabei soll die öffentliche Hand primär nicht selber tätig werden, sondern unterstützend wirken. Ein so vielfältiger und heterogener Bereich mit unterschiedlichsten Akteuren kann nicht zentral gesteuert werden. Die angestrebte hohe Qualität der schweizerischen Weiterbildung ist wesentlich auf selbstverantwortliches Handeln aller Beteiligten angewiesen. Aus diesem Grund und wegen der Vielfalt der bestehenden Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssysteme, der internationalen Entwicklungen und der spezifischen Bedürfnisse der Anbieter und Nachfrager ist es wichtig, die Methodenwahl nicht gesetzlich einzuschränken.

Absatz 2 konkretisiert die in der Weiterbildungsdiskussion immer wieder geforderte Transparenz des Weiterbildungsangebotes. Transparenz ist kein für sich stehender Grundsatz, sondern wesentlicher Bestandteil der Qualität. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung eines Weiterbildungsangebots hat eine Reihe von Vorgaben zu erfüllen: das Vorliegen von Lernprogrammen, Anforderungen an die Qualifikation, d.h. validierte Kompetenzen der Ausbildnerinnen und Ausbildner, definierte Qualifikationsverfahren sowie handhabbare Grundlagen im Hinblick auf eine adäquate Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Angebote.

Mit dem Instrument der Richtlinien kann das BBT – soweit erforderlich – auf Vorschlag der Weiterbildungskonferenz die Anforderungen an die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach Absatz 2 für die verschiedenen Weiterbildungsbereiche weiter konkretisieren, was eine einheitliche Grundrichtung der Qualitätsvorschriften sichern hilft. Diese Richtlinien können sich an alle oder einzelne Teilbe-

53 Vgl. betreffend private Arbeitgeber Artikel 328 des Obligationenrechts und Ausführungen in Geiser, 2011. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 47/59