Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

Der Kanton BE, findet, dass der Bund auf ähnliche Qualitätsvorschriften in von ihm geförderten Bereichen achten soll.

Der Kanton VS präzisiert, dass sich die Richtlinien an den Gegebenheiten der Spezialgesetzgebung auszurichten haben.

Den Kantonen BS, ZH, ZG sowie VSAA geht der Absatz zu weit. Er soll gestrichen werden.

Parteien

SP Schweiz unterstreicht die Notwendigkeit von Richtlinien. Angebote sollten in der Regel mit einem Kompetenznachweis abgeschlossen werden.

Dachverbände der Wirtschaft

KV Schweiz hält fest, dass Richtlinien zur Herstellung von Transparenz und Vergleichbarkeit notwendig seien. Die Wahrung der Methodenfreiheit wird positiv benotet.

SBVg, SAV und economiesuisse fragen sich, ob die Richtlinien auch für nicht staatlich unterstützte Anbieter Verbindlichkeit haben, dies würde abgelehnt.

Dem SGV geht Absatz 3 zu weit. Methodenfreiheit sei wichtig. Stattdessen könnte das Privatschulregister aufgenommen werden.

Der SAV unterstreicht die Wichtigkeit der freien Methodenwahl bei der Qualitätssicherung.

Interessierte Kreise

CRFC, syndicom, arfad, BCH, SVEB, SRK, FAB, SIA-FVW und Migros halten fest, dass Richtlinien zur Herstellung von Transparenz und Vergleichbarkeit notwendig seien.

Hotelleriesuisse und SKKBS halten fest, dass Richtlinien lediglich eine Grundrichtung vorgeben dürfen, befürworten sonst aber den Artikel ausdrücklich.

Hotelleriesuisse und VSP schlagen die Aufnahme des Privatschulregisters bzw. die Orientierung an dessen Vorgaben vor.

SavoirSocial und ASI finden Richtlinien zwingend.

VBE findet eine Ausrichtung an der Wirkung wichtiger als konkrete Methoden. Auch für edu-suisse ist Methodenfreiheit zentral.

AvenirSocial schlägt neben Qualitätsvorschriften eine zentrale Akkreditierungsstelle vor.

Interieursuisse lehnt Richtlinien und staatliche Vorgaben ab.

HKBB, scienceindustries und carnasuisse lehnen Vorgaben ausserhalb von staatlich finanzierter Weiterbildung ab.

SVOAM fordert, dass bei Submissionen ähnliche Qualitätsstandards eingefordert werden.

alliance F fordert eine Ergänzung: "In der Qualität der Angebotsform: Flexibel angebotene Bildungs- und Studiengänge müssen den Qualitätsvorgaben entwprechen und extern zertifiziert werden."

SIA regt an, die Frage des Begriffs "schweizerisch" in Abschlüssen oder Schulnamen zu regeln.

Hochschulbereich

SUK, swissuni, CRUS, CSST und ETH-Rat halten fest, dass die gemeinsamen Organe des Hochschulbereichs für Richtlinien zur Qualität im Hochschulbereich zuständig seien.

ETH-Rat und CRUS finden Vorgaben zum Nachweis von Qualität nicht-formaler Angebote im Hinblick auf eine Anrechenbarkeit zwingend. Sie schlagen deshalb einen zusätzlichen Absatz vor.

Der VSS findet Richtlinien zwingend.

Absatz 4 Kantone

Die Kantone BL, SH und NE finden, der Bund solle sich Massnahmen vorbehalten, um Ordnung, Transparenz und Förderung der Qualitätssicherung von arbeitsmarktrelevanten Titeln ergreifen zu können.

011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.437569 31/78