Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Der Kanton VS verlangt eine stärkere Akzentuierung des Kontrollaspekts.
Parteien
Die FDP möchte Absatz 4 als Grundsatz an die Spitze des Artikels stellen.
Dachverbände der Wirtschaft
SBVg und SAV möchten Absatz 4 als Grundsatz an die Spitze des Artikels stellen.
Interessierte Kreise
Suissetec fordert den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt.
UNESCO möchte hervorheben, dass Kompetenznachweise für die Anerkennung von Lernleistungen wichtig sind.
Hochschulbereich
AMS fordert die Berücksichtigung internationaler Standards.
CRUS fragt, weshalb Absatz 4 nicht schon am Anfang des Artikels steht.
Vorschläge für einen Artikel 6bis Kantone
Der Kanton BS vermisst einen Grundsatz, der die Möglichkeit schafft, Weiterbildungsabschlüsse zu definieren und staatlich (eidgenössisch) anzuerkennen.
Interessierte Kreise
SVEB, Mirgos, SRK, CFC und VSV schlagen aus Qualitätssicherungsgründen die Einführung eines Artikels 6bis mit folgendem Wortlaut vor:
"Art. 6bis (neu) Kompetenznachweis und Anerkennung von Abschlüssen
1
Weiterbildung, und bei modularem Aufbau jedes Modul, schliesst in der Regel mit einem Kompetenznachweis.
2
Eine Kombination von Kompetenznachweisen kann zu einem Weiterbildungsabschluss führen.
3
Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die eidgenössische Anerkennung eines Abschlusses. Er kann Trägerschaften gesamtschweizerischer Weiterbildungsangebote ermächtigen, selber eidgenössisch anerkannte Abschlüsse zu verleihen."
Auch syndicom macht einen Vorschlag für einen Artikel 6bis:
"Art. 6bis (neu) Kompetenznachweis und Anerkennung von Abschlüssen
Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen bezüglich eines Abschlusses"
Auch SKO spricht sich für einen Kompetenznachweis und Anerkennung von Abschlüssen aus.
Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung
1
Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.
2
Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.
Absatz 1 Kantone
Für die Kantone GL, AR, GR, AG, SZ, BS, FR, NE, SO sowie SKOS ist der Artikel und insbesondere auch die Berücksichtigung von informell erworbenen Kompetenzen zentral.
Da gemäss dem Kanton GR die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt sind, sind in Absatz 1 statt „Bund und Kantone“ die „verantwortlichen Organe“ aufzuführen.
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