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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten

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Meteorologiegesetz AS ....

Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

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Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung des Instituts sind steuer- und gebührenfrei.

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Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 19 Absatz 2 gewähren.

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Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038 nicht anwendbar.

Art. 25 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.

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Beschwerden des Personals, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26 Zuständiger Arbeitgeber

1

Das Institut gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

a. die dem Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie zugeordnet sind; und

b. deren Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.

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Das Institut gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

Art. 27 Weitere Übergangsbestimmung

Das zuständige Departement kann Registereintragungen noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

8 SR 221.301