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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
e. Der Institutsrat schliesst mit der Pensionskasse PUBLICA den Anschlussvertrag ab. Das paritätische Organ für das Vorsorgewerk des Instituts wirkt bei der Ausarbeitung des Vertrages mit; seine Zustimmung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags. Der Vertrag bedarf überdies der Genehmigung durch den Bundesrat.
f. Der Institutsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Instituts.
g. Er entscheidet über die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor. Diese vertraglichen Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
h. Der Institutsrat entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
i. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
j. Er sorgt für ein dem Institut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
k. Er verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung.
l. Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser setzt sich zusammen aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und dem Jahresbericht. Er unterbreitet den Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung und veröffentlicht ihn nach der Genehmigung. Gleichzeitig mit dem Geschäftsbericht stellt er dem Bundesrat Antrag über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
m. Er beantragt dem Eidgenössischen Departement des Innern zuhanden des Bundesrates jährlich die benötigten Abgeltungen.
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An den Sitzungen des Institutsrates nimmt die Direktorin oder der Direktor der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts werden nach Bedarf beigezogen.
Art. 9 Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2
Der Geschäftsleitung steht die Direktorin oder der Direktor vor.
3 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist für die Geschäftsführung des Instituts verantwortlich;
b. Sie ist für die Begründung, Änderung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Instituts zuständig;
c. Sie vertritt das Institut nach aussen;
d. Sie erlässt die Verfügungen.