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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
Art. 10 Revisionsstelle
1
Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Er kann sie abberufen.
2
Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727ff. OR5).
3
Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
3. Abschnitt: Personal
Art. 11 Anstellungsverhältnisse
1
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG6.
2
Der Institutsrat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen fest.
3
Das Institut ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
Art. 12 Pensionskasse
1
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des 4b. Abschnitts BPG7 (Artikel 32a-m BPG) versichert.
2
Das Institut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.
4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 13 Finanzierung
1 Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:
a. Gebühren;
b. Abgeltungen des Bundes;
c. Drittmitteln.
2 Der Bundesrat legt in den strategischen Zielen (Artikel 22) fest, welches Verhältnis das Institut zwischen den Gebührenerträgen, den Abgeltungen des Bundes und den Beiträgen Dritter anzustreben hat.
5SR 220