Vorlage

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Meteorologiegesetz AS ....

Art. 10 Revisionsstelle

1

Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Er kann sie abberufen.

2

Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727ff. OR5).

3

Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

3. Abschnitt: Personal

Art. 11 Anstellungsverhältnisse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG6.

2

Der Institutsrat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen fest.

3

Das Institut ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 12 Pensionskasse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des 4b. Abschnitts BPG7 (Artikel 32a-m BPG) versichert.

2

Das Institut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 13 Finanzierung

1 Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:

a. Gebühren;

b. Abgeltungen des Bundes;

c. Drittmitteln.

2 Der Bundesrat legt in den strategischen Zielen (Artikel 22) fest, welches Verhältnis das Institut zwischen den Gebührenerträgen, den Abgeltungen des Bundes und den Beiträgen Dritter anzustreben hat.

5SR 220

6 SR 172.220.1

7 SR 172.220.1