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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten

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Meteorologiegesetz AS ....

2 Es kann insbesondere:

a. Dienstleistungen für die Erfüllung spezifischer Bedürfnisse der öffentlichen Hand, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder Privater erbringen;

b. Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;

c. Dritten Güter, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

3

Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest. 4

Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

5

Das Institut untersteht im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Pflichten, wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 5 Zusammenarbeit und Beizug Dritter

1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut insbesondere mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, der Nationalen Alarmzentrale, der Verteidigung, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) und seinem Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF), dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat sowie mit Skyguide zusammen.

2 Das Institut kann im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

3 Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1:

a. Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beiziehen; oder

b. mit juristischen Personen im In- und Ausland und mit ausländischen nationalen Wetterdiensten zusammenarbeiten.

4

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über den Beitritt zu und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f geschaffen werden.

5

Der Bund kann dem Institut Beiträge gewähren zur Abgeltung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Beteiligung der Schweiz an Programmen von internationalen Organisationen, Institutionen und Interessensgruppen nach Artikel 3 Absatz 2.

Art. 6 Unterstützung der Armee in besonderen oder ausserordentlichen

Lagen

1

In besonderen oder ausserordentlichen Lagen wird das Institut zur Bewältigung der Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Armee unterstützt.