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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
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Das Institut erbringt zu diesem Zweck Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 4 erbringen.
Art. 3 Aufgaben
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Das Institut hat als nationaler Wetterdienst folgende Aufgaben:
a. Es erfasst langfristig und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten sowie Daten über die Zusammensetzung der Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz. Es sorgt dafür, dass die Daten aufbereitet, bereitgestellt und archiviert werden.
b. Es erstellt ein Basisangebot von meteorologischen Dienstleistungen, namentlich von Wettervorhersagen.
c. Es warnt vor den Gefahren des Wetters.
d. Es erbringt die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste zum Schutz der Bevölkerung.
e. Es stellt klimatologische Informationen bereit und beschreibt Zustand sowie Entwicklung des Klimas.
f. Es beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Erfassung, zur Auswertung und zum Austausch meteorologischer und klimatologischer Daten.
g. Es erbringt die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen für die Flugsicherung und den Flugbetrieb.
h. Es erbringt die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste für die Armee.
i. Es erbringt die meteorologischen Dienstleistungen für die Überwachung und die Berechnung der Ausbreitung der Radioaktivität sowie von Luftschadstoffen in der Atmosphäre.
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Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen, Institutionen und Interessensgruppen im Bereich Meteorologie und Klimatologie zu vertreten.
3 Der Bundesrat kann dem Institut gegen Abgeltung weitere Aufgaben im Rahmen der Zwecke nach Artikel 2 übertragen.
4 Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit.
Art. 4 Gewerbliche Leistungen
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Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn die Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.