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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 22 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts fest.
Art. 23 Aufsicht
1
Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2
Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung der Begründung, der Änderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrages mit PUBLICA;
e. die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
f. die Genehmigung der Gebührenverordnung;
g. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
h. die Entlastung des Institutsrates.
3 Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Errichtung des Instituts
1
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie wird umgewandelt in das Institut. Das Institut tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
2
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt und in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse eintritt.
3
Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
4
Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und fasst entsprechende Beschlüsse. Er kann namentlich dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim