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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
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Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
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Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
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Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 19 Tresorerie
1
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.
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Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
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Die EFV und das Institut legen die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest.
Art. 20 Steuern
1
Das Institut ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
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Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer.
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Das Institut wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und aus dem Sponsoring nach Artikel 17 besteuert.
Art. 21 Liegenschaften
1 Der Bund überlässt dem Institut die in seinem Eigentum stehenden und vom Institut genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung und die technische Grundinfrastruktur zur Miete.
2
Die genutzten Liegenschaften und die technische Grundinfrastruktur verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für ihren Unterhalt.
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Der Bund verlangt vom Institut für die Nutzung der Liegenschaften und der technischen Grundinfrastruktur ein angemessenes Entgelt.
4
Die Begründung der Nutzniessung für die Liegenschaften und die Einzelheiten der Nutzung der Grundinfrastruktur werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut vereinbart.