Vorlage

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Meteorologiegesetz AS ....

3

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 19 Tresorerie

1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

2

Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3

Die EFV und das Institut legen die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest.

Art. 20 Steuern

1

Das Institut ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer.

3

Das Institut wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und aus dem Sponsoring nach Artikel 17 besteuert.

Art. 21 Liegenschaften

1 Der Bund überlässt dem Institut die in seinem Eigentum stehenden und vom Institut genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung und die technische Grundinfrastruktur zur Miete.

2

Die genutzten Liegenschaften und die technische Grundinfrastruktur verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für ihren Unterhalt.

3

Der Bund verlangt vom Institut für die Nutzung der Liegenschaften und der technischen Grundinfrastruktur ein angemessenes Entgelt.

4

Die Begründung der Nutzniessung für die Liegenschaften und die Einzelheiten der Nutzung der Grundinfrastruktur werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut vereinbart.