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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
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Reicht die Unterstützung durch die Armee nicht aus, so kann der Bundesrat die Armee ganz oder teilweise mit den entsprechenden Aufgaben betrauen.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Organe
1 Die Organe des Instituts sind:
a. der Institutsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
2 Kein Mitglied darf gleichzeitig zwei Organen nach Absatz 1 angehören.
Art. 8 Institutsrat
1
Der Institutsrat ist das oberste Organ. Er leitet das Institut in strategischer Hinsicht. 2
Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.
3
Die Mitglieder des Institutsrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
4
Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
5
Die Mitglieder des Institutsrats erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Instituts in guten Treuen. Der Institutsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
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Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sind anwendbar. Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt das Auftragsrecht nach dem Obligationenrecht4 (OR) als ergänzendes öffentliches Recht.
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Der Institutsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Organisationsreglement.
b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
c. Er erlässt die Personalverordnung und die Gebührenverordnung. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Er erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel.
3 SR 172.220.1
4 SR 220