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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten
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Meteorologiegesetz AS ....
Art. 14 Gebühren
1
Das Institut erhebt Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g - i.
2
Der Institutsrat regelt in der Gebührenverordnung insbesondere:
a. die Höhe der Gebühren;
b. die Modalitäten der Gebührenerhebung;
c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d. die Verjährung von Gebührenforderungen.
3
Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
Art. 15 Abgeltungen des Bundes
Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a - f.
Art. 16 Drittmittel
1
Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Zwecken und Aufgaben vereinbar ist.
2
Es beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:
a. Beiträge aus Forschungsprogrammen und internationalen Programmen;
b. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 4;
c. Sponsoring durch Dritte nach Artikel 17.
Art. 17 Sponsoring durch Dritte
1
Das Institut kann natürlichen oder juristischen Personen die Beteiligung an der direkten oder indirekten Finanzierung meteorologischer oder klimatologischer Dienstleistungen erlauben, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern.
2
Das Sponsoring muss mit den Zwecken und den Aufgaben des Instituts vereinbar sein. Bei der Auswahl der Sponsoringpartner ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu wahren.
3 Sponsoringverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind zu befristen.
Art. 18 Rechnungslegung
1
Die Rechnungslegung des Instituts stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2
Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.