Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Pflicht zur Zertifizierung (Art. 7) wie auch die Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen (Art. 8) gelten aber auch für Einzelpraxen.
3.2 2. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier
Art. 3 Einwilligung
Für die Akzeptanz und den Erfolg des elektronischen Patientendossiers ist es wesentlich, dass sich «eHealth-Anwendungen» ohne rechtlichen Zwang entwickeln können. Das Ziel einer möglichst breiten Nutzung des elektronischen Patientendossiers seitens der Patientinnen und Patienten wie auch der Gesundheitsfachpersonen wird daher in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Koordinationsorgans «eHealth Suisse» und der entsprechenden Empfehlung der «Expertengruppe eHealth» über den Grundsatz der Freiwilligkeit angestrebt. Der Erfolg des elektronischen Patientendossiers wird somit in erster Linie vom Nutzen aller Beteiligten abhängen.
Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung entscheidet jede Person selber, ob sie ein elektronisches Patientendossier einrichten lässt und ob sie ihren behandelnden Gesundheitsfachpersonen umfassende oder beschränkte Zugriffsrechte erteilt. Die Freiwilligkeit der Teilnahme beinhaltet selbstverständlich auch die jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit nach den üblichen Regeln des Privatrechts.
Der Grundsatz der Freiwilligkeit ändert nichts an der Tatsache, dass allenfalls andere bestehende oder künftige gesetzliche Bestimmungen gewisse Verpflichtungen beinhalten können. Solche Verpflichtungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, stellen keine Aufweichung des Prinzips der Freiwilligkeit dar. Sie sind lediglich eine Folge der rechtsstaatlichen Möglichkeiten, bestehendes Recht zu ändern.
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gibt jeder Person das Recht, über ihre Daten selber zu entscheiden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie den Überblick über die Verbreitung und Bearbeitung der eigenen Daten behält. Das gilt auch bei der Erteilung der Einwilligung zur Datenbearbeitung. Im elektronischen Patientendossier werden besonders schützenswerte Patientendaten im Sinne des DSG94 im Abrufverfahren zugänglich gemacht. Wo für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten eine Einwilligung notwendig ist, sieht das DSG eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor.95
Absatz 1 des Vorentwurfs schreibt für die Einwilligung zur Erstellung eines elektronischen Patientendossiers die Schriftform vor. Wird die Einwilligung auf elektronischem Weg erteilt, ist die Schriftform dann eingehalten, wenn die Einwilligung mit einer elektronischen Unterschrift signiert wird, welche den Anforderungen des Obligationenrechts96 genügt.
In Übereinstimmung mit dem DSG97 genügt gemäss Absatz 2 eine mündliche, aber ausdrückliche Willensäusserung, damit Daten im Zusammenhang mit einer konkre-
94 Vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1.
95 Vgl. Art. 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1.
96 Vgl. Art. 14 Abs. 2bis Obligationenrecht, OR; SR 220.
97 SR 235.1