Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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ginnen und Psychologen nach PsyG91. Andererseits fallen auch Ausbildungen im Gesundheitswesen darunter, die im Bundesgesetz vom 6. Oktober 199592 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) – z.B. Pflegefachfrauen und - männer mit Fachhochschulabschluss, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten oder Hebammen und Entbindungspfleger – oder im Bundesgesetz vom 13. Dezember 200293 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) geregelt sind – z.B. Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, diplomierte Pflegefachfrauen und -männer mit höherer Fachschule oder Podologinnen und Podologen. Ebenfalls fällt das mit einer interkantonalen Vereinbarung geregelte Diplom in Osteopathie darunter. Dabei ist die Zugehörigkeit zu einer dieser Berufsgruppen allein noch keine ausreichende Voraussetzung um als Gesundheitsfachperson im Rahmen des elektronischen Patientendossiers Daten zugänglich zu machen oder abzurufen. Zusätzlich muss, wie in der Definition ausgeführt, auch eine der erwähnten Funktionen im Rahmen der Patientenbehandlung erfüllt sein. Case Manager oder Vertrauensärzte der Krankenversicherungen sind somit keine Gesundheitsfachpersonen im Sinne des EPDG. Sie können nur dann auf das elektronische Patientendossier einer Patientin oder eines Patienten zugreifen, wenn die Patientin oder der Patient dies im Rahmen der Festlegung der individuellen Zugriffsrechte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis e ausdrücklich so festgelegt hat.
Der Begriff der «Behandlung» nach Buchstabe c ist bewusst weit gefasst. Darunter fallen sämtliche Massnahmen, welche auf die Heilung, Linderung oder Pflege einer Patientin oder eines Patienten ausgerichtet sind. Der Begriff «Behandlung» umfasst somit ebenfalls alle Massnahmen im Bereich der Rehabilitation oder der Palliativpflege. Auch Tätigkeiten, die der Vorbeugung (Prävention) oder Früherkennung einer Krankheit dienen, fallen unter den Begriff der Behandlung. Dazu zählen z.B. Impfungen oder flächendeckende Krebsfrüherkennungsmassnahmen (z.B. Mammografiescreening).
Buchstabe d enthält eine Definition des Begriffs «Gemeinschaft». Wie unter Ziffer 1.3 ausgeführt, basiert die «Architektur eHealth Schweiz» auf dem Konzept der «Gemeinschaften». Eine Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen oder deren Einrichtungen, die an der Patientenbehandlung beteiligt ist und patientenbezogene Informationen erstellt oder verwendet und patientenbezogene Informationen für andere Gemeinschaften zugänglich macht oder von ihnen abruft. Gemeinschaften können sein: ein Spital oder ein Spitalverbund, Gruppen von Arztpraxen oder Apotheken sowie Zusammenschlüsse von Spitex-Organisationen, Laboratorien oder radiologische Institute etc. Denkbar sind aber auch Zusammenschlüsse verschiedener Gesundheitsfachpersonen im Rahmen eines lokalen oder regionalen Versorgungsnetzes. Einzelne Gesundheitsfachpersonen können mehreren Gemeinschaften angehören. Die Definition enthält keine Vorgaben bezüglich der Grösse, der geografischen Verortung oder der organisatorischen Struktur einer Gemeinschaft. Ebenfalls als Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes kann eine einzelne Gesundheitsfachperson gelten, welche ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt. Zu denken ist etwa an eine Ärztin oder einen Arzt, welche oder welcher alleine eine Praxis betreibt (Einzelpraxis) und ihren Patientinnen und Patienten den Zugang zum elektronischen Patientendossier ermöglichen will. Die
91 BBl 2011 2707ff.
92 SR 414.71
93 SR 412.10