Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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ten Behandlung zugänglich gemacht werden können. Damit wird das Einverständnis erteilt, dass insbesondere jene Daten, die heutzutage üblicherweise auf konventionellem Weg, d.h. per Post oder Telefax, an andere Gesundheitsfachpersonen übermittelt werden, über das elektronische Patientendossier zugänglich und für andere Gesundheitsfachpersonen abrufbar gemacht werden, sofern diese über die entsprechenden Zugriffsrechte (vgl. Artikel 4) verfügen.

Für die Tragweite und damit die Gültigkeit der Einwilligung ist massgebend, dass die Einwilligung nach angemessener Information freiwillig abgegeben wurde (so genannter «Informed Consent»). Absatz 3 hält dieses Prinzip explizit fest. Für die Einholung der Einwilligung für eine Datenbearbeitung bedeutet das, dass darüber informiert wurde, welche Daten, zu welchen Zwecken, durch welche Stellen in welcher Art und Weise bearbeitet werden. Die Information muss alle relevanten Punkte beinhalten und in verständlicher Form abgefasst sein, damit die einwilligende Person den Datenfluss nachvollziehen kann. Im vorliegenden Fall muss sie insbesondere auch abschätzen können, unter welchen Umständen Daten im elektronischen Patientendossier abrufbar sind. Daher muss auch über die Art und Weise der Erteilung von Zugriffsrechten (vgl. Ausführungen zu Art. 4) und die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Abrufs von Daten (vgl. Ausführungen zu Art. 11 Abs. 2 Bst. b) informiert werden. Form und Inhalt der Patienteninformation sind im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Artikeln 7 – 9 zu überprüfen.

Ein wichtiges Element des Selbstbestimmungsrechts ist die Tatsache, dass die Einwilligungen nach Absatz 1 und 2 jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufbar sind (Absatz 4). Im Falle des elektronischen Patientendossiers bedeutet das, dass die Zugriffsrechte entzogen werden, womit die Abrufmöglichkeiten technisch unverzüglich aufzuheben sind.98 Die Nachvollziehbarkeit, dass Daten über eine gewisse Zeit abrufbar waren und welche Zugriffe darauf erfolgt sind, muss über die Protokollierung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. d) sichergestellt werden. Dies ist nicht nur aus Gründen der Transparenz geboten, sondern auch aus beweisrechtlichen Gründen notwendig. Die Einwilligungs- und die Widerrufserklärungen werden von der Gesundheitsfachperson in derjenigen Gemeinschaft verwaltet, bei der die Patientin oder der Patient die Zustimmung für die Erstellung eines elektronisches Patientendossier abgegeben hat (so genannte «Stammgemeinschaft»).

Bezüglich der Stellvertretungsmöglichkeiten und Stellvertretungspflichten im Falle von Urteilsunfähigkeit bzw. Unmündigkeit gelten die üblichen zivilrechtlichen Regeln. Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf die vor Inkraftsetzung stehende Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend den Erwachsenenschutz sowie das Personen- und Kindesrecht.99 Im Rahmen der individuellen Vergabe der Zugriffsrechte nach Artikel 4 kann die Patientin oder der Patient zudem im Einzelnen definieren, wie weit die Stellvertretungsrechte einer von ihr oder ihm mit Zugriffsrechten versehenen Gesundheitsfachperson gehen sollen, z.B. ob sie auch berechtigt ist, die Zugriffsrechte weiter zu delegieren (beispielsweise bei Ferienabwesenheit oder generell an Hilfspersonen etc.).

98 Die Dokumente verbleiben selbstverständlich in der Krankengeschichte des behandelnden Arztes. Es gelten die üblichen Archivierungs- und Löschungsgrundsätze.

99 Vgl. BBl 2009 141ff.