Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Art. 4 Zugriffsrechte

Im elektronischen Patientendossier werden Daten in einem Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Darunter versteht man ein automatisiertes Verfahren, bei dem ein Dritter Zugriffsrechte erhält, die es ihm ermöglichen, auf Daten zuzugreifen, ohne für jeden einzelnen Abruf eine gesonderte Einwilligung einholen zu müssen. Beim Abrufverfahren gilt damit ein nach bestimmten Regeln ablaufendes Selbstbedienungsprinzip. Durch die Festlegung der Zugriffsrechte durch die Patientin oder den Patienten wird das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung in Analogie zu Artikel 3 auch für den Abruf der Daten erfüllt.

Bezüglich der Festlegung von Zugriffsrechten hält der Gesetzesvorentwurf in Absatz 1 folgende Grundregeln fest:

Buchstabe a: Die Patientin oder der Patient kann jederzeit selber auf die eigenen Daten zugreifen. Dieses direkte Zugriffsrecht wird in der Praxis über die Einrichtung von zertifizierten Zugangsportalen sicherzustellen sein. Die «Architektur eHealth Schweiz» sieht hierfür ein sicheres internetbasiertes Zugangsportal vor. Zusätzlich soll das Zugangsportal den Benutzerinnen und Benutzern die Verwaltung der individuellen Zugriffsrechte ermöglichen. Gemäss den Empfehlungen der «Expertengruppe eHealth» vom September 2010 können und sollen Zugangsportale von privaten Anbietern und nicht vom Staat betrieben werden.100 Mit der Möglichkeit, jederzeit auf die eigenen Daten zuzugreifen, ist auch der Anspruch auf Auskunft gemäss Artikel 8 DSG101 für die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten erfüllt. Eine Ausnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 DSG (indirektes Auskunftsrecht durch eine Arztperson)102 ist für Daten des elektronischen Patientendossiers nicht möglich. Sieht die Gesundheitsfachperson die Notwendigkeit, sich auf Artikel 8 Absatz 3 DSG zu berufen, muss sie dies tun, bevor sie die Daten zum Abruf im elektronischen Patientendossier zugänglich macht. Für die Weitergabe solcher Daten an andere Gesundheitsfachpersonen muss sie einen anderen Übermittlungsweg wählen. Der Patientin oder dem Patienten stehen für die Durchsetzung des Zugangsrechts in diesem Fall die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Buchstabe b: Die Patientin oder der Patient soll den Daten im elektronischen Patientendossier unterschiedliche Vertraulichkeitsstufen zuordnen können. Dadurch werden diese für einzelne Berechtigte mehr oder weniger restriktiv zugänglich erklärt. Gemäss Entwurf der Empfehlungen III des Teilprojekts »Standards und Architektur» vom 8. Juni 2011103 sind fünf Vertraulichkeitsstufen vorgesehen: administrative Daten, nützliche Daten, medizinische Daten, stigmatisierende Daten, geheime Daten.

Buchstabe c: Die Patientin oder der Patient soll die Zugriffsrechte individuell festlegen können. Damit soll namentlich ermöglicht werden, dass einzelnen Gesundheitsfachpersonen bestimmte Zugriffsrechte zugewiesen oder entzogen werden sowie

100 Umsetzung «Strategie eHealth Schweiz»: Empfehlungen zur rechtlichen Regelung: Bericht der «Expertengruppe eHealth» zuhanden des Eidg. Departements des Innern (EDI). 30. September 2010. Einsehbar unter: http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/10357/10359/index.html?lang=de

101 Vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1.

102 Gemeint ist beispielsweise, ob ein suizidgefährdeter Patient darüber informiert werden soll, dass er an einer unheilbaren Krankheit leidet.

103 Standards und Architektur – Empfehlungen III: Personenidentifikation und Berechtigungssystem. Bericht für die Anhörung. Bern: 8. Juni 2011. Einsehbar unter: http://www.e-health-suisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.