Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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einzelne Personen auf so genannte Einschlusslisten gesetzt werden können. Denkbar ist, dass z.B. «Case Manager» oder Vertrauensärzte der Krankenversicherungen durch die Patientin oder den Patienten auf eine Einschlussliste gesetzt werden und somit auf das elektronische Patientendossier zugreifen dürfen.

Buchstabe d: Die Patientin oder der Patient kann einzelne Gesundheitsfachpersonen, welchen sie oder er unter keinen Umständen Zugriff auf das elektronische Patientendossier gewähren möchte, auf eine sogenannte Ausschlussliste setzen. Damit ist diesen Gesundheitsfachpersonen jeglicher Zugriff verwehrt.

Buchstabe e: Die Patientin oder der Patient hat überdies die Möglichkeit, Zugriffe in Notfallsituationen a priori auszuschliessen. Über die Folgen eines solchen Ausschlusses sind Patientinnen und Patienten im Rahmen der Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung nach Artikel 3 Absatz 3 («Informed Consent») zu informieren.

Mit Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Regeln für das Abrufverfahren im Ausführungsrecht zu präzisieren. Dabei wird ein detailliertes Zugriffsberechtigungssystem festzulegen sein, welches praktikable Zugriffe ermöglicht, aber gleichzeitig die von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Vertraulichkeit einzelner Informationen gewährleistet. Das Zugriffsberechtigungssystem muss diese Voraussetzungen durch eine Kombination von definierten Rollen für die Berechtigten und verschiedenen Vertraulichkeitsstufen für die abzurufenden Daten sicherstellen. Der Bund führt über die zugelassenen Rollen104 ein allgemein zugängliches Verzeichnis. Die Zugriffsrechte werden in der Stammgemeinschaft der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten hinterlegt.

Der Vorentwurf des Gesetzes sieht als Grundregel vor, dass der Zugriff auf Daten im elektronischen Patientendossier nur nach vorgängiger Einwilligung der Patientin oder des Patienten erfolgen darf. Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt Absatz 3 den Zugriff in medizinischen Notfallsituationen. Wenn ein Zugriff aus medizinischen Gründen erforderlich ist, aber die Patientin oder der Patient seine Einwilligung dazu nicht erteilen kann, sollen Gesundheitsfachpersonen ausnahmsweise auch ohne Einwilligung auf das elektronische Patientendossier zugreifen können (z.B. wenn die Patientin oder der Patient infolge eines schweren Unfalls, eines Herzinfarktes oder eines Hirnschlags nicht ansprechbar ist). Solche Zugriffe sollen technisch möglich sein, wobei sie die Patientin oder der Patient im Rahmen der Vergabe der Zugriffsrechte (vgl. Ausführungen zu Abs. 1 Bst. e) aber auch zum Vornherein ausschliessen kann. Erfolgt in einer medizinischen Notfallsituation ein Zugriff ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten, so muss sichergestellt sein, dass die Patientin oder der Patient nachträglich darüber informiert wird. Auch diese Zugriffe müssen protokolliert werden. Ist die Patientin oder der Patient der Ansicht, der Zugriff sei zu Unrecht erfolgt, stehen neben den üblichen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Persönlichkeitsrechts auch strafrechtliche Anzeigemöglichkeiten nach Artikel 17 offen.

104 Das Rollenkonzept ist die Grundlage für ein Berechtigungskonzept, und damit für ein Verfahren zur Zugriffssteuerung und -kontrolle auf Dateien oder Dienste. Auf der Basis eines Rollenkonzepts können einer Person eine oder mehrere konkrete Rollen zugeordnet werden. Vgl. «eHealth Suisse»: Standards und Architektur Empfehlungen II. Verabschiedet vom Steuerungsausschuss. Bern: 21. Oktober 2010. Einsehbar unter: http://www.ehealth-suisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.